Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gesetzen 
und Debits-Einrichtungen sein Bewenden behaͤlt, auch in Beziehung auf das 
Großherzogthum Luxemburg in Anwendung. 
Artikel 8. 
Indem die in dem Gebiete des Zollvereins in Betreff der inneren 
Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung 
oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Berbrauch gewisser Erzeugnisse 
gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen unter den 
Vereinsstaaten vertragsmäßig bestehenden Bestimmungen auch auf das Groß- 
herzogthum Lurxemburg in Anwendung kommen, wird, in Rücksicht auf die 
Steuern, welche in letzterem auf inneren Erzeugnissen haften und auf die im 
Artikel 4. deshalb getrossenen Verabredungen, zwischen Preußen und dem Groß-= 
herzogthum gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen, bei dem Ucber- 
gange in das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern geleister, 
noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staaten 
des Zollvereins gegenüber das Großherzogthum hinsichtlich der zu gewäáhrenden 
Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Ver- 
háltniß, wie Preußen rücksichtlich der Preußischen Rheinprovinz, treten. 
Artikel 9. 
Seine Majestdt der König Großherzog treten der zwischen den Staaten 
des Zollvereins getrossenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des im Umfange 
des Vereins aus Runkelrüben bereiteren Zuckers bei und erklären Sich auch 
damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus 
andern inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüöben, z. B. aus Stärke, im 
Zollvereinc einen erheblichen Umsang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls 
in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den 
für die Rübenzucker-Steuer verabredeten Grundsätzen zu unrerwerfen seyn würde. 
Artikel 10. 
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, eben so 
Piaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Na- 
men dergleichen Abgaben bestehen, ohne Umerschich, ob die Erhebung für Rech- 
nung des Staates oder eines Privat-Berechugten, namentlch einer Kommune, 
gZeschieht, sollen, soweohl auf Chausseen, als auch aus allen unchausßiren Land- 
und Heerstraßen, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden 
können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten ange- 
messen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarise vom Jahre 1828. bestunmte 
Chaus-
	        
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