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und Gebietstheilen bei den bestehenden Verbots- oder Beschränkungs-Gesetzen
und Debits-Einrichtungen sein Bewenden behaͤlt, auch in Beziehung auf das
Großherzogthum Luxemburg in Anwendung.
Artikel 8.
Indem die in dem Gebiete des Zollvereins in Betreff der inneren
Steuern, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung
oder Zubereitung, theils unmittelbar auf den Berbrauch gewisser Erzeugnisse
gelegt sind, so wie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen unter den
Vereinsstaaten vertragsmäßig bestehenden Bestimmungen auch auf das Groß-
herzogthum Lurxemburg in Anwendung kommen, wird, in Rücksicht auf die
Steuern, welche in letzterem auf inneren Erzeugnissen haften und auf die im
Artikel 4. deshalb getrossenen Verabredungen, zwischen Preußen und dem Groß-=
herzogthum gegenseitig von sämmtlichen inneren Erzeugnissen, bei dem Ucber-
gange in das andere Gebiet, weder eine Rückvergütung der Steuern geleister,
noch eine Uebergangs-Abgabe erhoben werden, dagegen den übrigen Staaten
des Zollvereins gegenüber das Großherzogthum hinsichtlich der zu gewäáhrenden
Rückvergütungen und der zu erhebenden Uebergangs-Abgaben in dasselbe Ver-
háltniß, wie Preußen rücksichtlich der Preußischen Rheinprovinz, treten.
Artikel 9.
Seine Majestdt der König Großherzog treten der zwischen den Staaten
des Zollvereins getrossenen Uebereinkunft wegen Besteuerung des im Umfange
des Vereins aus Runkelrüben bereiteren Zuckers bei und erklären Sich auch
damit einverstanden, daß, wenn die Fabrikation von Zucker oder Syrup aus
andern inländischen Erzeugnissen, als aus Runkelrüöben, z. B. aus Stärke, im
Zollvereinc einen erheblichen Umsang gewinnen sollte, diese Fabrikation ebenfalls
in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den
für die Rübenzucker-Steuer verabredeten Grundsätzen zu unrerwerfen seyn würde.
Artikel 10.
Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, eben so
Piaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem anderen Na-
men dergleichen Abgaben bestehen, ohne Umerschich, ob die Erhebung für Rech-
nung des Staates oder eines Privat-Berechugten, namentlch einer Kommune,
gZeschieht, sollen, soweohl auf Chausseen, als auch aus allen unchausßiren Land-
und Heerstraßen, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden
können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten ange-
messen sind.
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarise vom Jahre 1828. bestunmte
Chaus-