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zum Zollvereine gehoͤrigen Staaten in den vorerwaͤhnten Faͤllen bei ihrem Ver-
kehr in dem Großherzogthume Luxemburg gehalten werden.
Artikel 15.
Seine Majestat der König Großherzog treten hierdurch dem zwischen den
Gliedern des Zoll- und Handelsvereins zum Schutze ihres gemeinschaftlichen
Jollsystems gegen den Schleichhandel, und ihrer innern Verbrauchsabgaben gegen
Defraudationen bestehenden Zollkartel bei, und werden die betreffenden Artikel
desselben gleichzeitig mit gegenwartigem Vertrage in dem Großherzogthume pu-
bliziren lassen; auch die übrigen Vereinsstaaten werden die erforderlichen Anord-
nungen treffen, damit in den gegenseitigen Verhältnissen den Bestimmungen
dieses Zollkartels überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 16.
Die Ernennung der Beamten und Diener bei den Bezirks= und Lokal-
stellen für die Zoll-Erhebung und Aufsicht, welche nach gleich örmigen Bestim-
mungen, wie in den übrigen Bereinsstaaten, anzuordnen, zu besetzen und zu in-
struiren sind, bleibt Seiner Majestät dem Könige Großherzog überlassen.
Auch sind die Vereinsstaaten damit einverstanden, daß die Vollziehung
der gemeinschaftlichen Zollgesetze, so wie die Leitung des Dienstes, einer Zoll-
Direktion in Lurxemburg übertragen werde.
Do jedoch die Vereinsstaaten ein großes Interesse dabei haben, daß durch
die mit der Aufnahme des Großherzogthums in den Verein eintretende Derle-
gung der Zollgrenze die Sicherheit in der Erhebung der Abgaben nicht gemin-
dert werde, so wollen Seine Majestaäk der König Großherzog alle Einrichtungen
der Verwaltung dergestalt treffen lassen, daß diese durch die Art sowohl ihrer
Organisation, als ihrer Handhabung, den Vereinsstaaten eine volle Bürgschaft
für die genaue Ausführung der ZFollgesetze gewähren. Das Nähere hierüber soll
in einer besondern Uebereinkunft verabredet werden.
Artikel 17.
Die Ausführung aller im gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Verabre=
dungen, namentlich dersenigen, welche auf die Einrichtung, Bestimmung und
amtliche Befugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienst-
Stellen sich beziehen, ferner die Bildung des Grenzbezirks im Großherzogthume
soll in gegenseitigem Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem
Behufe zu ernennenden Kommissarien, bewirkt werden.
Artikel 18.
Der Großherzoglichen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den Joll-
dienst angestellten Beamten in dem Großherzogthume, soweit es ohne Beeinträch-
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