Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

— 101 — 
setzt. Erfolgt spaͤtestens neun Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keine 
Aufkuͤndigung von der einen oder der anderen Seite, so wird der Vertrag als 
auf sechs Jahre, und in gleicher Weise stets weiter von sechs zu sechs Jahren 
verlaͤngert angesehen. 
Derselbe soll alsbald saͤmmtlichen betheiligten Regierungen vorgelegt und 
sollen die Ratifikations-Urkunden mit moͤglichster Beschleunigung, spaͤtestens aber 
binnen sechs Wochen, zu Berlin ausgewechselt werden. 
So geschehen Haag, den 8. Februar 1842. 
Herrmann Friedrich Reichsgraf fon Frederic Cerorges Prospère de 
(Wplich und Lottum. Blochausen. 
—*ie (L. S) 
D. Auswechselung der NRatifikkations-Urkunden des vorstehenden Dertrages 
hat Statt gefunden. 
(Nr. 2253— 236.) (Nr. 2254.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.