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d. J. an die Staatsschulden-Tilgungskasse gegen Depositalschein ein-
zuliefern, mit der Verwarnung, daß von denjenigen Inhabern von
Staatsschuldscheinen, welche dieser Aufforderung nicht nachkommen,
werde angenommen werden, daß sie die geschehene Kuͤndigung ihrer
Staatsschuldscheine zur baaren Zuruͤckzahlung der Valuta ihrer Seits
nicht annehmen, sondern diese Papiere mittelst stillschweigender Ver-
einigung ohne Weiteres der allgemeinen Konvertirung unterwerfen
und demgemaͤß von dem bestimmt gewesenen Verfalltage, den 2. Ja-
nuar 1843. ab, nur den heruntergesetzten Zinssatz von 34 Prozent
jaͤhrlich fortbeziehen wollen.
Auch will Ich, um den Inhabern von Staatsschuldscheinen bei der Um-
wandlung derselben, den gegenwaͤrtigen Kours moͤglichst zu sichern, und in bil-
liger Beruͤcksichtigung der Verhaͤltnisse gestatten, daß denselben
3) je nachdem sie sich bis zum 30. Juni, 31. Juli oder 31. August 1842.
unter Einreichung ihrer Staatsschuldscheine zu der Konvertirung frei-
willig verstehen, eine Prämie von resp. 2, 14 und 1 Prozent bewilligt,
sofort ausgezahlt und
4) die Zusicherung ertheilt werde, daß eine Verloosung der neuen 34pro-
zentigen Staatsschuldscheine innerhalb der ersten vier Jahre, vom
1. Januar 1843. ab, nicht Statt finden, vielmehr der Bedarf fuͤr
den Staatsschulden-Tilgungsfonds, nach Maaßgabe der Verordnung
vom 17. Januar 1820. (Gesetz= Sammlung Nr. 577.) durch Ankauf
beschafft werden soll. «
Zur Erleichterung des Verfahrens bei der Konvertirung und der in
Folge der letztern sich als nothwendig ergebenden Ausfertigung und Aushändi-
gung neuer 3# prozentiger Staatsschuldscheine, gegen Einziehung der koursiren-
den 4prozentigen Papiere, erkläre Ich Mich damit einverstanden, daß
5) bei dem Umwandlungsgeschäft auch die 98. 1. und 2. des Gesetzes we-
gen des Außer= und Wieder-Inkourssetzens der auf jeden Inhaber
lautenden Papiere vom 16. Jum 1835. (Gesetz= Sammlung Nr.
1620.) Anwendung finde.
Mit