— 112 —
und den dritten die Regierung zu ernennen hat. Letztere leitet das Verfahren
und stellt den Uebernahmepreis 15 egen diese Feststelung ist eine Berufung
auf richterliche Entscheidung nicht zulassig; der neu antretende Apotheker ist ver-
pflichtet, seinem Vorgänger auf dessen Verangen die festgestellte Summe sofort
baar auszuzahlen. Die Kosten des Verfahrens sind von jedem Theile zur
Hälfte zu tragen. Zur Uebernahme eines für die Apotheke eingerichteten Grund-
stücks soll ein neu konzessionirter Apotheker niemals verpflichtet seyn. — Diese
Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 8. März 1842. "„ " "
Friedrich Wilhelm.
An das Staateministerium.
—
(Nr. 2259.) Ministerial-Erklärung über die zwischen der diesseitigen und der Kaiserlich-König-
lich Oesterreichischen Regierung abgeschlossene Uebereinkunft zur Verhücung
von Forst-, Jagd-, Fisch= und Feldfreveln an den gegenseitigen Landesgren-
zen, d. d. den 21. März und bekannt gemacht den 19. April 1842.
D. Königlich Trauzisch Staats-Regierung übernimmt gegen die Katserlich-
Königlich Oesterreichische Staats-Regierung zur wirksamen Verhütung der Forst-,
Jagd-, Fisch= und Feldfrevel an der gegenseitigen Landesgrenze die Verpflich-
tung, nachfolgende Bestimmungen genau zu beobachten und zu handhaben:
1.
Verpflichtet sich die Königlich Preußische Staats-Regierung, die Forst-,
Jagd-, Fisch= und Feldfrevel, welche ihre Unterthanen auf Kaiserlich Oesterrei=
chischem Gebiete verübt haben möchten, sobald sie davon Kennrniß erhale, nach
denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht
und bestraft werden würden, wenn sie im Inlande begangen worden wären.
2.
Von allen Behoͤrden und ihren Organen soll zur Entdeckung der Frev-
ler alle moͤgliche, den inlaͤndischen Gesetzen entsprechende Huͤlfe geleistet und die
Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Fisch- und Feldfrevel immer
so schleunig vorgenommen werden, als es nur immer thunlich seyn wird.
3
Die Einziehung des Betrages der Strafe, falls eine Geldftrase verhängr
wird, und der etwa stattgehabten Untersuchungsgebühren soll demsenigen Staate
verbleiben, in welchem der verurtheilte Frevler wohnt und in welchem das Er-
kenntniß starrgefunden hat, und nur der Betrag des Schadenersatzes und der
Pfandgebühren an die bemesfende Kasse desjenigen Staates abgeführt werden,
in welchem der Frevel verübt worden ist.
4
Den Protokollen und Abschätzungen, die zur Konstanrung des von den
Angehörigen des einen Staates in dem Gebiere des andern verübten Frevels
von den hierzu in sedem Lande kompctenten Personen aufgenommen worden, ist
sener