Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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jener Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Behoͤrde beizumessen, welchen 
die Gesetze den Protokollen der inländischen Beamten beilegen. 
Gegenwaͤrtige Erklaͤrung soll oor der Hand auf die Dauer von dre 
Jahren zu gelten haben und gegen eine gleichlautende im Namen der Kaiserlie 
Oesterreichischen Staats-Regierung ausgeferiugte ausgewechselt, sohin im ordenr- 
lichen Wege kund gemacht werden. 
Zu Urkund dessen ist gegenwaͤrtige Ministerial-Erklaͤrung ausgefertigt und 
mit dem Koͤniglichen Insiegel versehen worden. 
So geschehen Berlin, den 21. Maͤrz 1842. 
Koͤniglich Preußisches Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
In Vertretung des Geheimen Staats und Kabineteministers Grafen von Maltzan 
Frh. v. Werther. 
  
V.r Erkláärung wird, nachdem sie gegen eine übereinstimmende Er- 
klärung der Kaiserlich-Königlich Oesterreichischen Geheimen Haus-, Hof= und 
Staatskanzlei vom 21. März d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur böffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 19. April 1842. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Frh. v. Bülow. 
  
(Nr. 2260.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. März 1842., betreffend die Enebindung des 
Staatesmmisters Grafen von Alvensleben von der Leitung des Finanz- 
Ministeriums und die Ernennung des Ober-Präsidenten, Wirklichen Gehei- 
men Ratbs von Bodelschwingh zum Staats= und Finanzminister. 
J. habe den Staats- und Finanzminister, Grafen von Alvensleben auf 
seinen Wunsch der Leitung des Finanzministeriums enthoben und zu seinem Nach— 
folger in diesem Departement den zum Staats- und Finanzmimsster beförderten 
Ober-Praͤsidenten, Wirklichen Geheimen Rath von Bodelschwingh bestellt. 
Dagegen habe Ich dem Staatsminister, Grafen von Alvensleben einen Theil 
der Vortraͤge bei Mir in allgemeinen Landesangelegenheiten uͤbertragen und 
mache dies dem Staatsministerium hierdurch bekannt, um wegen Einfuͤhrung 
des Staats- und Finanzministers von Bodelschwingh das Erforderliche zu 
veranlassen und diese Order durch die Gesetzsammlung zur oͤffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 24. Maͤrz 1842. — 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
J. 2 2261. 
Nr. 2261.)
	        
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