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(Nr. 2263.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29. April 1842., betreffend die Erweiterung
der Kompetenz der uͤntergerichte in Untersuchungen wegen Defraubation
landes= und grundherrlicher Nutzungen, so wie überhaupt wegen Ver-
gehen gegen Finanzgesetze.
A.- den Bericht des Staatsministeriums vom 18. d. M. über die Erweite-
rung der Kompetenz der Untergerichte in Untersuchungen wegen Defraudationen
landes= und grundherrlicher Nutzungen, so wie überhaupt wegen Pergehen
gegen Finanzgesetze bestimme Ich, mit Aufhebung des §. 250. des Anhangs
zur Allgemeinen Gerichtsordnung und mit Abänderung des zweiten Satzes im
b4 35. des ZJollstrafgesetzes vom 23. Januar 1838. (Gesetzsammlung Seite 86.)
za alle Landestheile, in welchen der Titel 35. Theil 1. der Allgemeinen Gerichts-
Ordnung Gesetzeskraft hat
daß die Untergerichte auch zur Führung der Untersuchungen und Ab-
fassung der Erkenntnisse in den vorbezeichneten Untersuchungssachen in-
nerhalb der Grenzen der ihnen zustehenden Strasgerichtsbarkeit kom-
petent seyn sollen. Ist jedoch von dem General-Postamte, einer
Negierung oder Provinzial= Steuer-Direktion eine Strafresolution
bereits abgefaßt worden, so verbleibt im Falle der Provokation auf
den Rechtsweg die Abfassung des Erkennmnisses, wie bisher, den Ober-
Gerichten, so wie es denn auch in Betreff der Umwandlung einer, im
(Verwaltungswege festgesetzten Geldbuße in eine Gefängnißstrase, bei
der Order vom 11. April 1839. (Gesetzsammlung Seite 158.) sein
Bewenden behalt.
Das Staatsministerium hat diesen Meinen Befehl durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen.
Potsdam, den 29. April 1842.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2264.)