Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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6. 7. 
In dieser Beschraͤnkung gilt zwar die Regel, daß Gebaͤude aller Art, 
ohne Unterschied ihrer Einrichtung und Bestimmung, zur Aufnahme geeignet sind. 
6. S. 
Folgende Gebdude jedoch, als: 
1) Pulvermühlen und Pulvermagazine, 
2) Glas= und Schmelzhötten, 
3) Eisen= und Kupferhammer, 
4) Stückgießereien, 
5) Schwefelraffinerien, 
6) Terpentin-, Firniß-, Soda-, Blauscure= und Holzsdure-Fabriken, 
  
7) Anstalten zur Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knallsilber und 
Knallgold, 
8) Vitriol= und Salmiak-Fabriken, 
9) Röthemühlen und Lohmühlen, 
10) Rußhütten, 6 
sollen wegen zu großer Feuergefährlichkeit nicht ausgenommen werden. 
Gebäude, worin Dampfmaschinen beßindlich sind, können zwar ausgenommen 
werden, doch nur mit der Beschränkung, daß eine Brandbeschädigung, welche den- 
selben durch die Explosion des Dampfkessels zugefügt worden, nicht vergütet wird. 
6 9. 
Die Ausschließung (§. 8.) bezieht sich aber nicht auf die Wohngebcdude 
der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, oder ihrer Arbeiter und Werkleute, 
auch nicht auf solche Gebdude, welche zur Fabrik oder Anstalt nicht gehbren, 
oder, wenn sie auch dazu gehören, doch nicht gleich diesen den Charakter vor- 
züglicher Feuergesährlichkeit und mit der Fabrik oder Anstalt keinen unmittelbaren 
Zusammenhang haben. 
Für unmittelbaren Zusammenhang soll es nicht angesehen werden, wenn 
bei feuerfester Bedachung durchgehende Brandgiebel oder wenigstens fünf Ru- 
then Entfernung vorhanden sind. Bei nicht feuerfester Bedachung gilt nur eine 
Entfernung von zehn Ruthen als isolirte Lage, gleichviel, ob Brandgiebel vor- 
handen sind oder nicht. 
G. 10. 
Jedes Gebdude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Neben= und 
Hintergebäude besonders versichert werden. 
. 11. 
Es steht zwar Jedem frei, seine Gebdude, nach Gutbefinden, auch an- 
derswo, als bei der Feuer-Sozietät für das platte Land der Provinz Schlesien 
gcden Feuersgefahr zu versschern; kein Gebdude aber, welches anderswo (mit 
usnahme der im 5. 2b. erwähnten Privatvereine) schon versichert ist, darf 
bei der Feuer-Sozietät für das platte Land der Provinz Schlesien weder ganz 
noch zum Theil ausgenommen, und kein Gebdude, welches bei dieser Sozietät 
bereits versichert ist, darf auf irgend eine andere Weise nochmals, es sey ganz 
oder zum Theil, versichert werden. Auch ist es nicht erlaubt, einzelne Gebdude 
eines Gehöftes bei dieser, und andere bei einer fremden Sozietät zu versichern, 
(Nr. 226).) mit
	        
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