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mit Ausnahme solcher Gebaͤude, welche nach 5. 8. bei dieser Sozietaͤt keine
Aufnahme finden, eine solche aber bei einer fremden Sozietaͤt finden koͤnnten.
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebaͤude, dieser Bestimmung
entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe nicht allein in den Ka-
tastern der Sozietät für die Provinz Schlesien sofort gelöscht, sondern es ist
auch der Eigenthümer im Fall eines Brandunglücks der ihm sonsi aus dersel-
ben zukommenden Brandvergütigung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Ver-
bindlichkeit zu allen Feuerkassen-Beiträgen bis zum Ablauf des Halbjahres, in
welchem die Ausschließung erfolgt, eine Abanderung erleidet, und die Sozietät
ist überdem verpflichtet, den Fall zur ndheren Bestimmung darüber, ob Grund
zur Kriminal-Untersuchung wegen intendirten Betruges vorhanden sey? dem
kompetenten Gericht von Amtswegen anzuzeigen.
Der 5. 48. findet jedoch auch auf diesen Fall Anwendung.
K. 12.
Auch soll Jedermann, welcher innerhalb des Bereichs der gegenwärtigen
Feuer-Sozietät fur das platte Land der Provinz Schlesien wohnhaft ist, und
sein Gebdude anderswo, als bei dieser Sozietät versichern läßt, oder hat ver-
sichern lassen, verpflichtet seyn, solches mit Benennung der genommenen, nur nach
d. 17. zulassigen Versicherungssumme binnen längstens 14 Tagen, zur Vermei-
dung einer zur Sozietätskasse sließenden Ordnungsstrafe von fünf Thalern, der
Feuer-Sozietät entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der Ortsobrig=
keit anzuzeigen. Diese Anzeige muß auch in Hinsicht dersenigen Gebadude, welche
sich bei Eröffnung der Sozietät anderswo bereits versichert befinden, bei gleicher
Strafe innerhalb sechs Wochen nachgeholt und von der Sozielät in allen ein-
zelnen Fällen, wo sie es nöthig findet, die Zuldssigkeit der Versicherung nach 8. 17.
u. f. geprüft werden.
. . 13. . ..
Beitxinlåpsiichi Es besteht fuͤr die Besitzer von Gebaͤuden keine Zwangspflicht, ihre Ge-
ete erebdude gegen Feuersgefahr zu versichern, sondern es hängt solches von ihrem
freien Entschlutz ab.
8. 14.
Indessen soll sortan jeder Hypothekengldubiger für dessen Forderung
ein bei der Feuer-Sozierckt versichertes Gebdude verhaffet ist, wofern er solches
sich ausbedungen haf, oder des Schuldners ausdrückliche Einwilligung dazu bei-
bringe, berechtigt seyn, sein Hypothekenrecht im Feuer-Sozietäkts-Kataster ver-
merken zu lassen, und es ist alsdann die das Kataster führende Behörde nicht
allein zu diesem Vermerk, sondern auch dazu verpflichtet, die geschehene Eintra-
gung desselben auf dem Schuld-Instrumente selbst zu bel einigen.
Ein solcher Vermerk kann alsdann nicht anders gelöscht werden, als wenn
der Beweis über geschehene Tilgung der Schuld, oder die ausdrückliche Ein-
willigung des Glaubigers beigebracht wird, und bis dahin ist in Beziehung auf
ein also verpfändetes Gebdude kein Austritt aus der Feuer-Sozietät zulässig.
Vermerke dieser Art sollen zugleich sekretirt, und die Kataster dürfen
demnach nur solchen Personen vorgelegt werden, welche ein Interesse zur Einsscht
nachweisen können. 3
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