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In Bezug auf solche Gebaͤude, zu deren Versicherung gegen Feuersgefahr
bei der behoͤrigen Feuer-Sozietät bisher, d. h. bis zu deren Uebertragung in
die neue Feuer-ersicherungs-Sozietät, eine kontraktliche Verpflichtung bestan-
den hat, soll jeder Hypothekengläubiger, dessen Realforderung zur Zeit dieser
Uebertragung bestand, als in vorstehender Art vermerkt, betrachtet werden; wie
sein diesfallsiges Recht sicher zu stellen, ist in der Ausführungs-Verordnung vom
heutigen Tage näher bestimmt.
Ingleichen soll, wenn Hebungen oder Leistungen aus einem vormaligen
oder noch bestehenden gutsherrlichen oder Kommunal-Gerhältnisse auf einem
Grundstücke lasten, der Berechtigte befugt seyn, von dem Verpflichteten die Ver-
sicherung seiner darauf errichteten Gebdude gegen Feuersgesahr in dem Maaße
zu verlangen, als solches zur Deckung der dem Berechtigten zustehenden Hebun-
gen oder Leistungen erforderlich ist. Auch steht dem Erbverpächter gegen den
Erbpächter eine gleiche Befugniß alsdann zu, wenn der Letztere bisher verpflichter
gewesen, die Feuer-Sozietäts-Beiträge zu bezahlen.
Endlich behdlt es, wo die Gesetze in gewissen Fällen (z. B. bei Fidei-
kommissen), oder wo schon bestehende oder künftige Verträge die Verpflichtung
zur Versicherung gegen Feuersgefahr begründen, überall dabei sein Bewenden.
15. iv.
Der Eintritt in die Sozietaͤt mit den davon abhaͤngenden rechtlichen Zeit des Ein-
Wirkungen, sowie eine Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche sonst und Austritis.
zuldssig ist (§. 27.), findet regelmáßig, und wenn nicht ein Anderes ausdrücklich
in Antrag gebracht wird, jährlich zweimal, nämlich mit dem Tagesbeginn des
ersten Januar und ersten Juli jeden Jahres Statt.
Doch ist beides auch zu seder andern Zeit gestattet, wenn darum unter
der ausdrücklichen Verpflichtung, den vollen Beitrag für das laufende Halbjahr
entrichten zu wollen, nachgesucht wird. In diesem Falle ist die Versicherung
als geschehen anzusehen, und die rechtliche Wirkung derselben beginnt mit der
Anfangsstunde des Tages, an welchem die reglementsmätzig substanriirte Anmel-
dung des Beitritts bei dem Landrath resp. der Feuer-Sozietäts-Behörde des
Kreises (§s. 69 a. und b.) erfolgt, und von diesem oder dieser, mit Vorbehalt
der etwa nöthigen Prüfung der WVersicherungssummen, bescheinigt ist. Sollte
das versicherte Gebdude vor der im gewöhnlichen reglementsmäßigen Wege
anzustellenden Prüfung abbrennen, und dadurch diese Prüfung unmöglich wer-
den, 407 haben Schiedsrichter nach §. 113. darüber zu entscheiden, ob die Höhe
der Versicherungssumme mit den Bestimmungen des H. 22. übereinstimmte.
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Der Austritt aus der Sozietct, ge die freiwillige Heruntersetzung
der Wersicherungssumme, soweit solches sonst zuladssig ist (I#. 14. und 2.)
findet jährlich nur zweimal, nämlich mit dem Ablauf des letzten Juni= und letzten
Dezember-Tages, Statt; die nothwendige Heruntersetzung (5. 27.) jedoch
tritt sofort, nachdem sie festgestellt ist, in Wirkung; jeder aber, der freiwillig
oder unfreiwillig austritt, oder dessen Versicherungssumme heruntergesetzt wird,
muß in allen Fällen, selbst wenn das versicherte Gebaude abgebrannt ist, oder
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