Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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In Bezug auf solche Gebaͤude, zu deren Versicherung gegen Feuersgefahr 
bei der behoͤrigen Feuer-Sozietät bisher, d. h. bis zu deren Uebertragung in 
die neue Feuer-ersicherungs-Sozietät, eine kontraktliche Verpflichtung bestan- 
den hat, soll jeder Hypothekengläubiger, dessen Realforderung zur Zeit dieser 
Uebertragung bestand, als in vorstehender Art vermerkt, betrachtet werden; wie 
sein diesfallsiges Recht sicher zu stellen, ist in der Ausführungs-Verordnung vom 
heutigen Tage näher bestimmt. 
Ingleichen soll, wenn Hebungen oder Leistungen aus einem vormaligen 
oder noch bestehenden gutsherrlichen oder Kommunal-Gerhältnisse auf einem 
Grundstücke lasten, der Berechtigte befugt seyn, von dem Verpflichteten die Ver- 
sicherung seiner darauf errichteten Gebdude gegen Feuersgesahr in dem Maaße 
zu verlangen, als solches zur Deckung der dem Berechtigten zustehenden Hebun- 
gen oder Leistungen erforderlich ist. Auch steht dem Erbverpächter gegen den 
Erbpächter eine gleiche Befugniß alsdann zu, wenn der Letztere bisher verpflichter 
gewesen, die Feuer-Sozietäts-Beiträge zu bezahlen. 
Endlich behdlt es, wo die Gesetze in gewissen Fällen (z. B. bei Fidei- 
kommissen), oder wo schon bestehende oder künftige Verträge die Verpflichtung 
zur Versicherung gegen Feuersgefahr begründen, überall dabei sein Bewenden. 
15. iv. 
Der Eintritt in die Sozietaͤt mit den davon abhaͤngenden rechtlichen Zeit des Ein- 
Wirkungen, sowie eine Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche sonst und Austritis. 
zuldssig ist (§. 27.), findet regelmáßig, und wenn nicht ein Anderes ausdrücklich 
in Antrag gebracht wird, jährlich zweimal, nämlich mit dem Tagesbeginn des 
ersten Januar und ersten Juli jeden Jahres Statt. 
Doch ist beides auch zu seder andern Zeit gestattet, wenn darum unter 
der ausdrücklichen Verpflichtung, den vollen Beitrag für das laufende Halbjahr 
entrichten zu wollen, nachgesucht wird. In diesem Falle ist die Versicherung 
als geschehen anzusehen, und die rechtliche Wirkung derselben beginnt mit der 
Anfangsstunde des Tages, an welchem die reglementsmätzig substanriirte Anmel- 
dung des Beitritts bei dem Landrath resp. der Feuer-Sozietäts-Behörde des 
Kreises (§s. 69 a. und b.) erfolgt, und von diesem oder dieser, mit Vorbehalt 
der etwa nöthigen Prüfung der WVersicherungssummen, bescheinigt ist. Sollte 
das versicherte Gebdude vor der im gewöhnlichen reglementsmäßigen Wege 
anzustellenden Prüfung abbrennen, und dadurch diese Prüfung unmöglich wer- 
den, 407 haben Schiedsrichter nach §. 113. darüber zu entscheiden, ob die Höhe 
der Versicherungssumme mit den Bestimmungen des H. 22. übereinstimmte. 
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Der Austritt aus der Sozietct, ge die freiwillige Heruntersetzung 
der Wersicherungssumme, soweit solches sonst zuladssig ist (I#. 14. und 2.) 
findet jährlich nur zweimal, nämlich mit dem Ablauf des letzten Juni= und letzten 
Dezember-Tages, Statt; die nothwendige Heruntersetzung (5. 27.) jedoch 
tritt sofort, nachdem sie festgestellt ist, in Wirkung; jeder aber, der freiwillig 
oder unfreiwillig austritt, oder dessen Versicherungssumme heruntergesetzt wird, 
muß in allen Fällen, selbst wenn das versicherte Gebaude abgebrannt ist, oder 
(Nr. 226#.) die
	        
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