VII.
Beiträge der
Interessenzen
und deren Klal-
sinkation.
— 124 —
trage heruntersetzen lassen. Jedoch findet in den Fäallen des 5. 14. die Herun-
tersetzung der Dersicherungs-Summe, ohne die ausdrückliche Einwilligung der
dort bezeichneten Hypothekengldubiger oder den Nachweis der geschehenen Til-
gung ihrer Forderungen nicht Statt, und ebenso ist die Befugniß zu einer sol-
chen Heruntersetzung, in Rücksicht auf die andern im §5. 14. erwähnten Real-
berechtigten, nach Maaßgabe der daselbst festgestellten Verpflichtungen beschrankt.
Derjenigen nothwendigen Heruntersetzung der Wersicherungs-Summe, welche
daraus folgt, daß etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauch-
bar zu machenden Theils des versicherten Gebdudes, oder das darnach oder
sonst zuldssige Maximum nicht mehr die Höhe der bisherigen Persicherungs-
Summe erreicht, muß sich aber ein Jeder unterwerfen, und es steht dagegen
also auch den Hypothekengldubigern und sonstigen Interessenten kein Wider=
spruchsrecht zu; sedoch soll davon densenigen Hypothekengldubigern, die im Ka-
taster vermerkt sind, von Amtswegen Kährni gegeben werden.
—
28.
Die von den Theilnehmern zu leistenden Beiträge werden halbjéhrig am
ersten Januar und ersten Juli jeden Jahres posluumerando, mit genauer Be-
stimmung der dußersten Fristen zur Einzahlung, die an die Ortserheber für Ab-
gaben (§. 119.) gegen deren Quittung zu leisten ist, ausgeschrieben, dergestalt,
daß die nach Ablauf der in dem Ausschreiben festgesetzten dußersten Frist annoch
verbliebenen Rückstände ohne weitere Verwarnung des Restanten und ohne alle
Machsicht exekutivisch beigetrieben werden.
Der Beitrag wird bei jedem Ausschreiben nach den zu dieser Zeit be-
kannten Bränden des verflossenen Semesters, und mit ungefährer Hinzurech-
nung des muthmaßlich wohl vorgefallenen aber noch nicht angemeldeten Brand=
unglücks, abgemessen, sedoch mit Beobachtung des in 66. 30. u. f. normirten Klassen-
verhältnisses, rücksichtlich jeder Klasse, auf eine runde Summe ohne Bruchpfennige
für jedes hundert Thaler der katastrirten Versicherungs-Summen bestimmt.
Beiträge unter Einem Pfennig werden jederzeit für voll gerechnet und der sich
daraus etwa ergebende Ueberschuß kommt zu dem nach §. 29. zu bildenden eiser-
nen Fonds.
6 20.
Außer diesen Beiträgen muß bei jedesmaligem Ausschreiben noch auf ei-
nen Ueberschuß zur Bildung eines eisernen Fonds Rücksicht genommen werden,
welcher Ueberschuß jedoch jahrlich zwei Silbergroschen vom Hundert bei der vier-
ten Klasse und dem hiernach verhältnißmätzig abzumessenden Beitrag der übri-
gen Klassen nicht übersteigen darf. Dieser eiserne Bestand soll nur bis zur
Höhe eines gewöhnlichen Halbjahrsbedarfs gebracht werden, und ist der so ge-
bildete Fonds unwiderrufliches Eigenthum der Feuer-Sozietät. Austretende ha-
ben daran keinen Anspruch zu machen.
Dieser eiserne Fonds ist bestimmt, um die Sozietät in den Stand zu
setzen, ihre Zahlungs-Verpftichtung auch vor dem Ausschreiben durch Vorschüsse
sedesmal erfüllen zu können.
6 30.
Die bei dieser Feuer-Sozietät des platten Landes der Provinz Schlesien
versicherten Gebaäude werden nach ihrer Bauart und Lage und der daraus her-
vor-