Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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6. 360. " 
VWenn während der PVersicherungszeit in oder an dem Gebude eine Sanlkei ger. 
Veränderung oder Anlage gemacht wird, welche die Feuergefahrlichkeit in dem unen 
Maaße erhöht, daß solche grundsätzlich die Versetzung des Gebdudes in eine an-Versicherungs- 
dere zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse nach sich ziehen würde, so ist der #et. 
Persicherte verpflichtet, dem Kreis-Geuer-Sozietäts-Direktor innerhalb des laufen- 
den Halbjahrs davon Anzeige zu machen, und sich der aus den getroffenen Aen- 
derungen reglementsmäßig etwa folgenden Beitrags-Erhöhung zu unterwerfen. 
Ueber diese Anzeige wird von dem Kreis-Feuer-Sozietcks-Direktor eine Vescheini- 
gung ertheilt. 
6 37. 
Wird die Anzeige nicht in dem laufenden Halbjsahre gemacht, so muß 
der Versicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Bei- 
traͤgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten müs- 
sen, als Strase zur Feuer-Sozietätskasse einzahlen. 
. 38. 
Dieser Strafbeitrag wird von dem Anfange des Halbjahrs, in welchem 
die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Halbjahrs, in wel- 
chem dieselbe nachträglich gemacht oder anderweitig die Entdeckung der vorge- 
nommenen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeirtraum von fünf 
Jahren hinaus, gerechnet. 
G. 30. 
Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhte Feuersgefahr 
von der Sozietät von Anfang mit übernommen; es muß aber, wo eine Ver- 
setzung des Gebdudes in eine andere zu höheren Beiträgen verpflichtete Klasse 
eintritt, der höhere Beitrag vom Anfange des Halbjahres an, in welchem die 
(Veränderung stattgefunden hat, noch außer den Strafbeiträgen (686. 37. und 38.) 
geleistet werden. 
''i . 
Einer foͤrmlichen Abschaͤtzung des Schadens, welcher in einem bei der Srandsdaden- 
Feuer-Sozietät versicherten Gebäude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur, Tare. 
wenn der Feuerschaden partiell gewesen, und das Gebdude nicht völlig abge- 
brannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. Als 
völlig abgebrannt ist ein Gebdude zu achten, in welchem die durch Feuer zerstör- 
baren Baumaterialien durch den Brand vernichtet sind, und, ungeachtet der etwa 
stehen geblicbenen Theile des Gebaudes, eine bloße Herstellung desselben nicht 
mehr möglich, sondern ein Neubau nothwendig ist. 
. 41. 
Die Abschätzung des Schadens bei partiellen Brandschäden hat dann 
den Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen Theile des von der Feuer-So- 
zietät versicherten Bauwerths, welcher durch das Feuer und bei dessen Dämpfung 
vernichtet, und demjenigen, welcher in einem brauchbaren Zustande geblieben ist, 
festzustellen. 
(Nr. 22066.) 8. 42.
	        
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