Metadata : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

18  B.  Die  Verwaltung  des  Volksschulwesens.

Allgemeinen  Bestimmungen  vom  15.  X.  1872  gestellten  Aufgaben  gelöst  sind,  ob  der
Lehrer  in  den  einzelnen  Gegenständen  sorgfältig,  geschickt  und  erfolgreich  unterrichtet,  ob
er  die  vorgeschriebenen  Lektions-,  Lehr=  und  Stoffverteilungspläne  befolgt,  ob  er  ein
Klassenbuch  und  eine  Schulchronik  führt,  ob  die  notwendigen  Schulgeräte,  Lehr=  und
Lernmittel  vorhanden  sind  und  zweckmäßig  gebraucht  werden,  ob  die  dem  Unterricht  zu
Grunde  gelegten  Bücher  dem  Stande  der  betreffenden  Schule  entsprechen.  Weiter  hat
sich  ihre  Aufmerksamkeit  auf  den  baulichen  Zustand  und  die  Zulänglichkeit  der  Schulgebäude,
  auf  die  Reinlichkeit  der  Klassenzimmer,  sowie  der  Treppen  und  Flure,  auf  die
Beschaffenheit  und  Aufstellung  der  Subsellien  und  des  Lehrpultes,  auf  die  Lehrerwohnung,
auf  die  gesundheitlichen  Maßregeln,  auf  die  Umgebung  des  Schulhauses,  auf  den  Schulgarten,
  die  Baumschule  und  die  Aborte,  desgleichen  auf  die  Verwaltung  des  Schulvermögens
  und  der  Schulkassen,  auf  die  Auskömmlichkeit  der  Dotation  der  Lehrerstellen,
endlich  auf  die  räumliche  Abgrenzung  der  Schulbezirke  und  die  innere  Gliederung  der
Schulen  zu  richten,  letzteres  im  Hinblick  darauf,  ob  die  Teilung  zu  ausgedehnter  Bezirke
oder  die  Gründung  neuer  Lehrerstellen  oder  Klassen  in  Vorschlag  zu  bringen  ist.

87.  Nach  abgehaltener  Revision  haben  die  Kreisschulinspektoren  mit  dem  Ortsschulinspektor,
  dem  Lehrer  und  den  sonst  Anwesenden  zu  einer  Konferenz  zusammenzutreten
und  in  dieser  die  ihnen  notwendig  scheinenden  Angelegenheiten  zur  Sprache  zu  bringen.
Eine  Abschrift  des  über  diese  Verhandlung  aufzunehmenden  Protokolls  bleibt  für  die
Schulakten  in  den  Händen  des  Ortsschulinspektors,  von  dem  der  Kreisschulinspektor  über
die  infolge  der  Revision  getroffenen  Maßnahnen  sich  berichten  läßt,  während  er  seinerseits
über  jede  von  ihm  vorgenommene  Revision  einen  Bericht  an  die  Königliche  Regierung
und  zwar  unter  Benutzung  des  eingeführten  Formulars  erstattetu).

38.  Die  Osterprüfungsberichte  der  Ortsschulinspektoren  haben  die  Kreisschulinspektoren
  hinsichtlich  Form,  Inhalt  und  Begleitschreiben  zu  prüfen,  bis  zum  1.  Juni  jeden
Jahres  zu  sammeln  und  mit  einem  von  ihnen  verfaßten  Hauptbericht  2)  über  ihren  Amtskreis
  der  Königlichen  Regierung  jedesmal  zum  1.  Juli  vorzulegen.

Wichtigere  Disziplinarfälle  der  Lehrer  wie  der  Schüler,  nicht  minder  alles,  was  die
Verbesserung,  Erweiterung  oder  den  Neubau  von  Schulhäusern,  die  Gründung  neuer
Schulbezirke  oder  Lehrerstellen  und  anderweitige  Veränderungen  bestehender  Schuleinrichtungen
  betrifft,  muß  den  Kreisschulinspektoren  Veranlassung  geben,  an  die  Behörde
zu  berichten.  Was  die  Ortsschulinspektoren,  Schulbehörden  und  Lehrer  der  Königlichen
Regierung  vorzutragen  haben,  ist  bei  dieser  von  den  Kreisschulinspektoren  mit  gutachtlicher
Außerung  einzureichen.

89.  Die  Kreisschulinspektoren  haben  ihre  sämtlichen  Berichte  durch  die  Vermittlung
  der  Kreislandräte  an  die  Königliche  Regierung  einzureichen.

810.  Aufgabe  der  Kreisschulinspektoren  ist  es,  die  Kreislehrerkonferenzen  abzuhalten,
  die  zweckmäßige  Abhaltung  der  Bezirks=  oder  Ortslehrerkonferenzen  im  Auge  zu
behalten  3),  Kreislehrerbibliotheken  einzurichten  und  fortzuführen,  die  Privatschulen,  sowie
das  Präparandenwesen,  soweit  solches  der  Bezirksregierung  untersteht,  zu  beaufsichtigen
und  die  Fortbildung  der  jüngeren  Lehrer  zu  leiten.

&11.  Ein  besonderes  Augenmerk  haben  die  Kreisschulinspektoren  auf  die  sorgfältige
  Ausführung  der  über  die  Kontrolle  des  Schulbesuchs  und  die  Bestrafung  der  Schulversäumnisse
  ergangenen  Bestimmungen  zu  richten.  Sie  sind  verpflichtet,  bei  ihren
Schulbereisungen  sich  von  der  Führung  des  Hauptkatalogs  der  Schulkinder  und  der  Absentenliste,
  sowie  von  der  Aufstellung  und  Erledigung  der  monatlichen  Versäumnis  (Strafslisten
genaue  Kenntnis  zu  verschaffen,  die  Ursachen  wahrgenommener  Mängel  aufzusuchen  und
zu  diesem  Zweck  insbesondere  die  bezüglichen  Akten  der  Ortsschulinspektoren  und  der
Schulkassenrendanten,  sowie  erforderlichen  Falls  auch  der  Magistrate  einzusehen.

1)  Über  Vordrucke  hierzu  vgl.  Vf.  19.  II.  1880,  Sy.  111  und  Vf.  1  3.  III.  1911.  II  VI  1263.
2)  Der  Hauptbericht  fällt  sort.  Bf.  v.  10.  und  21.  V.  1911.  II  VI  2138  I  u.  II.
WVgl.  S.  16,  Anm.  2.