18 B. Die Verwaltung des Volksschulwesens.
Allgemeinen Bestimmungen vom 15. X. 1872 gestellten Aufgaben gelöst sind, ob der
Lehrer in den einzelnen Gegenständen sorgfältig, geschickt und erfolgreich unterrichtet, ob
er die vorgeschriebenen Lektions-, Lehr= und Stoffverteilungspläne befolgt, ob er ein
Klassenbuch und eine Schulchronik führt, ob die notwendigen Schulgeräte, Lehr= und
Lernmittel vorhanden sind und zweckmäßig gebraucht werden, ob die dem Unterricht zu
Grunde gelegten Bücher dem Stande der betreffenden Schule entsprechen. Weiter hat
sich ihre Aufmerksamkeit auf den baulichen Zustand und die Zulänglichkeit der Schulgebäude,
auf die Reinlichkeit der Klassenzimmer, sowie der Treppen und Flure, auf die
Beschaffenheit und Aufstellung der Subsellien und des Lehrpultes, auf die Lehrerwohnung,
auf die gesundheitlichen Maßregeln, auf die Umgebung des Schulhauses, auf den Schulgarten,
die Baumschule und die Aborte, desgleichen auf die Verwaltung des Schulvermögens
und der Schulkassen, auf die Auskömmlichkeit der Dotation der Lehrerstellen,
endlich auf die räumliche Abgrenzung der Schulbezirke und die innere Gliederung der
Schulen zu richten, letzteres im Hinblick darauf, ob die Teilung zu ausgedehnter Bezirke
oder die Gründung neuer Lehrerstellen oder Klassen in Vorschlag zu bringen ist.
87. Nach abgehaltener Revision haben die Kreisschulinspektoren mit dem Ortsschulinspektor,
dem Lehrer und den sonst Anwesenden zu einer Konferenz zusammenzutreten
und in dieser die ihnen notwendig scheinenden Angelegenheiten zur Sprache zu bringen.
Eine Abschrift des über diese Verhandlung aufzunehmenden Protokolls bleibt für die
Schulakten in den Händen des Ortsschulinspektors, von dem der Kreisschulinspektor über
die infolge der Revision getroffenen Maßnahnen sich berichten läßt, während er seinerseits
über jede von ihm vorgenommene Revision einen Bericht an die Königliche Regierung
und zwar unter Benutzung des eingeführten Formulars erstattetu).
38. Die Osterprüfungsberichte der Ortsschulinspektoren haben die Kreisschulinspektoren
hinsichtlich Form, Inhalt und Begleitschreiben zu prüfen, bis zum 1. Juni jeden
Jahres zu sammeln und mit einem von ihnen verfaßten Hauptbericht 2) über ihren Amtskreis
der Königlichen Regierung jedesmal zum 1. Juli vorzulegen.
Wichtigere Disziplinarfälle der Lehrer wie der Schüler, nicht minder alles, was die
Verbesserung, Erweiterung oder den Neubau von Schulhäusern, die Gründung neuer
Schulbezirke oder Lehrerstellen und anderweitige Veränderungen bestehender Schuleinrichtungen
betrifft, muß den Kreisschulinspektoren Veranlassung geben, an die Behörde
zu berichten. Was die Ortsschulinspektoren, Schulbehörden und Lehrer der Königlichen
Regierung vorzutragen haben, ist bei dieser von den Kreisschulinspektoren mit gutachtlicher
Außerung einzureichen.
89. Die Kreisschulinspektoren haben ihre sämtlichen Berichte durch die Vermittlung
der Kreislandräte an die Königliche Regierung einzureichen.
810. Aufgabe der Kreisschulinspektoren ist es, die Kreislehrerkonferenzen abzuhalten,
die zweckmäßige Abhaltung der Bezirks= oder Ortslehrerkonferenzen im Auge zu
behalten 3), Kreislehrerbibliotheken einzurichten und fortzuführen, die Privatschulen, sowie
das Präparandenwesen, soweit solches der Bezirksregierung untersteht, zu beaufsichtigen
und die Fortbildung der jüngeren Lehrer zu leiten.
&11. Ein besonderes Augenmerk haben die Kreisschulinspektoren auf die sorgfältige
Ausführung der über die Kontrolle des Schulbesuchs und die Bestrafung der Schulversäumnisse
ergangenen Bestimmungen zu richten. Sie sind verpflichtet, bei ihren
Schulbereisungen sich von der Führung des Hauptkatalogs der Schulkinder und der Absentenliste,
sowie von der Aufstellung und Erledigung der monatlichen Versäumnis (Strafslisten
genaue Kenntnis zu verschaffen, die Ursachen wahrgenommener Mängel aufzusuchen und
zu diesem Zweck insbesondere die bezüglichen Akten der Ortsschulinspektoren und der
Schulkassenrendanten, sowie erforderlichen Falls auch der Magistrate einzusehen.
1) Über Vordrucke hierzu vgl. Vf. 19. II. 1880, Sy. 111 und Vf. 1 3. III. 1911. II VI 1263.
2) Der Hauptbericht fällt sort. Bf. v. 10. und 21. V. 1911. II VI 2138 I u. II.
WVgl. S. 16, Anm. 2.