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zugleich den ordentlichen Gerichtsstand der Kinder, welche sich noch in seiner Ge-
walt befinden, ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren worden sind,
oder sich nur eine geit lang aufhalten.
Artikel 12.
Ist der Bater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem
derselbe zur Zeit des Ablebens seinen Wohnsitz hatte, der ordentliche Gerichts-
stand der Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnsitz
begründet haben.
Artikel 13.
Hat das Kind zu Lebzeiten des Vaters oder nach seinem Tode den
Wohnsitz desselben verlassen und innerhalb drei Jahre nach erlangter Dollfäh=
rigkeit oder aufgehobener väterlicher Gewalt keinen eigenen festen Wohnsitz ge-
nommen, so verliert es, in den Preußischen Staaten, den Gerichtsstand des
Waters und wird nach den Geseten neines sedesmaligen Aufenthalts beurtheilt.
rtikel 14.
Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rech-
ten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichrsstand eines solchen Kindes auf
gleiche Art nach dem 9ewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter.
Artikel 15.
Personen, die keinen Wohnsitz haben, können wegen persönlicher An-
sprüche vor jedem Gerichte, in dessen Desirt sie sich aufhalten, belangt werden.
irtikel 16.
Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen
gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegebefohlene sei-
nen Wohnsitz hat, oder, bei mangelndem Wohnsitze, wo er sich aufhält, und bei
doppelrem Wohnsite (Art. 10.) ist das prdvenirende Gericht kompetent. In
Absicht der zu dem Vermögen der Pflegbefohlenen gehörigen Immobilien, welche
unter der andern Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei,
wegen dieser besondere Vormuünder zu bestellen oder den auswärtigen Personal-
Vormund ebenfalls zu bestärigen, welcher letztere jedoch bei den auf das Grund-
stück sich beziehenden Geschäften, die am Orte des gelegenen Grundstücks gel-
tenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im ersteren Falle sind die Ge-
richte der Hauprvormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen der Grund-
stücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten die nöthigen Nachrich-
ten auf Erfordern mitzurheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Ver-
wendung der Einkünfte aus den Gütern, so weit solche zum Unterhalte und der
Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefohlenen erforderlich sind,
sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Verfolg das Nöhtige zu verab-
reichen. Erwirbt der Pflegebefohlene spdter in dem anderen Staate einen Wohn-
sitz im landesgesetzlichen Sinne, so kann die (Personal= oder Haupt-) Vor-
mundschaft an das Gericht seines neuen Wohnsitzes zwar übergehen, jedoch nur
auf Antrag des Vormundes und mit Zustimmung der beiderseingen obervor-
mundschaftlichen Behörden.
Die Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet sich nach den
Gesetzen des Landes, unter dessen Gerichten sie stehr, und trict bei Herzoglich
Braunschweigischen Pflegebefohlenen mit dem zurückgelegten 21. Jahre ein, 5
(Nr. 2227.) 1“ do