Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Es werden hierbei Gebaͤude, die uͤberhaupt weniger als Eintausend Qua- 
dratfuß Grundflaͤche haben, auf diese Flaͤche fuͤr voll, und die Ueberschuͤsse uͤber 
eine solche Grundflaͤche, wenn sie unter Fuͤnfhundert Quadratfuß sind, gar nicht, 
wenn sie aber Fuͤnfhundert Quadratfuß erreichen, gleichfalls fuͤr voll gerechnet. 
Eben diese Liquidationssaͤtze finden auch Anwendung, wenn ein Baubeamter eine 
Gebaͤude-Beschreibung ꝛc. auf Privatansuchen des Eigenthuͤmers angefertigt und 
nicht zuvor ein anderes Abkommen getroffen hat. 
8. 123. 
Jeder sachverstaͤndige Bauhandwerker soll verpflichtet seyn, innerhalb des 
Kreises, in dem er ansässig ist, auch die Aufforderung der Landräthe, resp. 
Kreis-Direktoren, in dem Tax= oder Brandschaden-Aufnahme-Termin sich ein- 
zufinden und als Sachverständiger zu fungiren (F. 104.). 
Leister ein oder der andere Bauhandwerker einer solchen Aufforderung 
nicht Folge, so soll zwar an seiner Stelle ein anderer Sachverständiger zugezo- 
gen werden, der ungeborsam ausgebliebene Bauhandwerker aber nicht nur die 
dadurch entstehenden Mehrkosten zahlen, sondern auch für allen Schaden haften, 
welcher durch seinen Ungehorsam etwa herbeigesührt werden möchte. 
8. 124. 
Jede Ortsobrigkeit ist verbunden, die 5. 12. erwähnten Anzeigen auf- 
oder entgegenzunehmen und weiter zu befördern, auch die vorgeschriebenen At- 
keste und Beglaubigungen, soweit sie nicht in der Sache selbst Bedenken hat, 
auszustellen, und die zu ihrer desfallsigen Information etwa nöthigen Lokal-Un- 
tersuchungen von Amtswegen vorzunehmen. 
6. 125. 
Endlich soll auch jede öffentliche Behörde verpflichtet seyn, der Provinzial= 
Land-Feuer-Sozietäts-Direktion jede von derselben erbetene und zu ihrem (der 
requirirten Behörde) Geschäftskreise gehörige Auskunft, soweit nicht besondere 
gesetzliche Bedenken entgegenstehen, zu ertheilen. 
6é 12% 
Außer den eigentlichen Brandentschädigungs-Geldern sollen auch noch Pramen ind 
an Prämien angewiesen werden: tn 
1) für die erste der von auswärts, d. h. von einer anderen Gemeinde oder e 
Ortschaft her zu Hülse gekommenen und in voller Thätigkeit gewesenen 
Spritzen Fünf Thaler und für die zweite Drei Thaler; desgleichen für 
den ersten und resp. zweiten Wasser-Zufuhr -Wagen, die Hälfte der 
vorbemerkten Sütze; diese Spritzen und Wasserwagen müssen jedoch in 
brauchbarem Stande gewesen seyn; 
2) für besonders ausgezeichnete und verdienstliche Handlungen einzelner In- 
dividuen beim Feuerlöschen und Retten nach den Umständen bis Fünf 
Thaler, und sollen solche Handlungen auch nach Befinden in erheblichen 
Fällen öffentlich bekannt gemacht werden; 
3) für den Ennrdecker eines Brandstifters, welcher seines Verbrechens über- 
wiesen wird, hundert Thaler. 
CNr. 226t.) 6. 126b.
	        
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