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bestimmten Werth, mit einer zur Sozietaͤts-Kasse fließenden Geldbuße von
5 bis 50 Thalern, wenn der Kontraventionsfall vor einem Brande enddeckt
wird, sonst aber, wenn die Endeckung erst nach dem Brande erfolgt, neben
jener Geldbuße mit dem Werluste der Versicherungssumme, soweit sie über den
im 6. 16. bestimmten höchsten Versicherungswerth hinausgehr, bestrast werden.
Letztere Strafe fällt zur Hälfte dem Sozietätsfonds, und zur andern Hälfte der
Orts-Armenkasse zu.
6. 10.
Eine förmliche Tape des durch Feuer zerstörbaren Theils der zu versichern-
Gebdude (§5. 16.) wird in der Negel nicht erfordert, sondern es genügt an ei-
ner möglichst genauen und treuen Beschreibung eines jeden einzelnen Gebäudes,
welches versichert werden soll.
20.
Damit aber diese Beschreibungen zweckmäßig und gleichförmig werden,
müssen sie in das hier beigefügte Schema eingetragen, und dergleichen Sche-
mata von jedem Magistrate stets vorrdthig gehalten und den Interessenten auf
Kosten der Sozierät gratis zugestellt werden. Auch haben die Magisträte Ver-
anstaltung zu tressen, daß die Interessenten leicht Gelegenheit finden, die nöthi-
get Schemata gegen billige Schreibgebühr nach ihrer Angabe ausgesüllt zu
erhalten.
.
Von einem jeden, ein abgegroiz Besitzthum oder Gehöft bildenden Ge-
baude, soll nur Eine Beschreibung in drei Exemplaren angefertigt und — in
allen Rubriken — mir Ausnahme der die Klasse betreffenden, vollständig aus-
gefüllt, — vom Eigentrhümer in gesetzlicher Corm vollzogen, bei dem Magistrate
eingereicht werden.
6. 22.
Der Magistrat legt demnächst die Gebäudebeschreibungen einer in jeder
Stadt zu konstuuirenden Kommission, deren Mitglieder der Magistrat erwählt,
und welche aus einem Magistratomitgliede, einem zu diesem Jwecke vereideten
Jimmermeister und einem gleichfalls vereideten Maurermeister, sowie aus zwei
am Orte wohnhaften Assozlrten, bestet, - Prüfung vor.
Saͤmmtliche Mitglieder der Honission uͤberzeugen sich durch Besichti-
gung und Revision an Ort und Stelle, ob die Gebäudebeschreibungen richtig, in-
sonderheit ob diesenigen Merkmale der Wahrheit gemäß angegeben sind, welche
die Klassizkation bedingen.
Sie rektifziren demnach letztere, wo es nöthig ist, prüfen die vom Eigen-
thümer in Antrag gebrachte Versicherungssumme, und begutachten deren Klassi-
fizirung.
6. 24.
Hat die Kommission gegen die vorgelegte Beschreibung, gegen die Ver-
sicherungssumme und gegen die beantragte Klasse keine Erinnerungen zu machen,
oder unterwirft sich der Bersicherer den von derselben für nöthig erachteten Ab-
Anderungen, so wird solches aft der Beschreibung durch die Kommission mit
deren Unterschrift registrirt, und hierunter von dem Magiftate das wischemäs
(Nr. 2205.) tte