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Attest beigefuͤgt: daß die Beschreibung und Klassifikation der Gebaͤude wahr-
heitsgemaͤß angegeben, auch die begehrte Versicherungssumme den muthmaaßli-
chen Werth eines jeden Gebaͤudes nicht uͤbersteige, und daß der Versicherer die
Beschreibung eigenhaͤndig vollzogen habe.
6. 25.
Findet aber die Kommission Bedenken gegen die in Antrag gebrachte
Versicherung und insbesondere gegen die Höhe der Versicherungssumme und
ist der Eigenthümer des Gebdudes nicht gemeint, auf die Vorhaltung des Ma-
gistrats die Versicherungssumme soweit, daß dem lestern und der Kommissson
kein Bedenken weiter übrig bleibt, herabzusetzen, so tritt die Nothwendigkeit ei-
ner Taxe ein.
6. 26.
Dieselbe muß in solchem Falle auf Kosten des Eigenthuͤmers von einem
vereideten Baubeamten, mit kunstmäßiger Genanigkeit, unter Zuziehung eines
Deputirten des Magistrats, zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte aufge-
nommen werden, daß dadurch mit Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise,
und mit billiger Berücksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren,
Handreichungen und andern, keine technische Kunstfertigkcit erfordernden bau-
lichen Arbeiten, die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann,
der dermalige Werth dersenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien
und Bauarbeiten festgestellt werde, welche durch Feuer zerstört und beschädigt
werden können, mit Ausschluß dessen, was nicht durch Feuer verletzt werden kann.
Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebaduden, die nicht
mehr völlig im baulichen Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehenden
Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Verhältnisse reduzirt wird, in
welchem der Materialienwerth in dem vorgefundenen Zustande zu demjenigen
Werthe stehr, den die Baumaterialien in völlig gutem Zustande haben würden.
8. 27.
Die solchergestalt vorbereiteten Beschreibungen, Taxen und Klassifikatio-
nen werden der Provinzial-Feuer-Sozieräts-Direktion dreifach überreicht. Ein
Exemplar bleibt bei ihren Akten, und zwei Exemplare gelangen, mit Genehmigung
vollzogen, an den Magistrat zurück, der wiederum ein Exemplar davon ad acta
nimmt und das Andere dem Bersicherten zustellt.
. 28.
Die Sunmme, mit wolcher die Taxe abschließt, muß mit zehn theilbar
seyn, oder dahin abgerunder, und die Tare in doppelter Ausfertigung von dem
taxirenden Baubeamten selbst vollzogen werden. Ueber die dadurch festgestellte
Werthsumme hinaus ist schlechterdings keine Feuerversicherung statthaft.
. 29.
Sowohl bei der von dem Eigenthuͤmer selbst bestimmten Versicherungs-
summe, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu achten, daß, wenn der
Eigenthuͤmer des Gebaͤudes etwa freies Bauholz zu fordern Befugniß hat, der
Werth des letzteren außer Ansatz bleibe
Dagegen ist derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflich-
tet ist, berechtigt, solches besonders zu versichern; dies darf jedoch nur bei
der-