Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

— 150 — 
Attest beigefuͤgt: daß die Beschreibung und Klassifikation der Gebaͤude wahr- 
heitsgemaͤß angegeben, auch die begehrte Versicherungssumme den muthmaaßli- 
chen Werth eines jeden Gebaͤudes nicht uͤbersteige, und daß der Versicherer die 
Beschreibung eigenhaͤndig vollzogen habe. 
6. 25. 
Findet aber die Kommission Bedenken gegen die in Antrag gebrachte 
Versicherung und insbesondere gegen die Höhe der Versicherungssumme und 
ist der Eigenthümer des Gebdudes nicht gemeint, auf die Vorhaltung des Ma- 
gistrats die Versicherungssumme soweit, daß dem lestern und der Kommissson 
kein Bedenken weiter übrig bleibt, herabzusetzen, so tritt die Nothwendigkeit ei- 
ner Taxe ein. 
6. 26. 
Dieselbe muß in solchem Falle auf Kosten des Eigenthuͤmers von einem 
vereideten Baubeamten, mit kunstmäßiger Genanigkeit, unter Zuziehung eines 
Deputirten des Magistrats, zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte aufge- 
nommen werden, daß dadurch mit Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise, 
und mit billiger Berücksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren, 
Handreichungen und andern, keine technische Kunstfertigkcit erfordernden bau- 
lichen Arbeiten, die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, 
der dermalige Werth dersenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien 
und Bauarbeiten festgestellt werde, welche durch Feuer zerstört und beschädigt 
werden können, mit Ausschluß dessen, was nicht durch Feuer verletzt werden kann. 
Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebaduden, die nicht 
mehr völlig im baulichen Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehenden 
Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Verhältnisse reduzirt wird, in 
welchem der Materialienwerth in dem vorgefundenen Zustande zu demjenigen 
Werthe stehr, den die Baumaterialien in völlig gutem Zustande haben würden. 
8. 27. 
Die solchergestalt vorbereiteten Beschreibungen, Taxen und Klassifikatio- 
nen werden der Provinzial-Feuer-Sozieräts-Direktion dreifach überreicht. Ein 
Exemplar bleibt bei ihren Akten, und zwei Exemplare gelangen, mit Genehmigung 
vollzogen, an den Magistrat zurück, der wiederum ein Exemplar davon ad acta 
nimmt und das Andere dem Bersicherten zustellt. 
. 28. 
Die Sunmme, mit wolcher die Taxe abschließt, muß mit zehn theilbar 
seyn, oder dahin abgerunder, und die Tare in doppelter Ausfertigung von dem 
taxirenden Baubeamten selbst vollzogen werden. Ueber die dadurch festgestellte 
Werthsumme hinaus ist schlechterdings keine Feuerversicherung statthaft. 
. 29. 
Sowohl bei der von dem Eigenthuͤmer selbst bestimmten Versicherungs- 
summe, als bei der Taxirung ist auch noch darauf zu achten, daß, wenn der 
Eigenthuͤmer des Gebaͤudes etwa freies Bauholz zu fordern Befugniß hat, der 
Werth des letzteren außer Ansatz bleibe 
Dagegen ist derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflich- 
tet ist, berechtigt, solches besonders zu versichern; dies darf jedoch nur bei 
der-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.