Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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l Versicherungs-Anstalt geschehen, bei welcher das Gebdude selbst asso- 
zirt ist. 
6éb. 30. 
Uebrigens dürfen weder die auf den Grund bloßer Beschreibungen ge- 
wählten Versicherungssummen, noch die blos zum Zwecke der Feuerversiche- 
rung ausgenommenen Taren zur Grundlage bei öffentlichen oder Gemeinde- 
Abgaben und Lasten angewendet und überhaupt wider den Willen der Grund- 
besitzer jemals zu fremdartigen Zwecken benutzt werden. 
8. 31. 
Regelmäßige periodische Revisionen der Persicherungssummen und 
Taxen, um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des 
Werths der versicherten Gebdude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erfor- 
derlich; die Soziet4ts-Oirektion hat aber sederzeit das Recht, solche Revisionen, 
allgemein oder einzeln, auf Kosten der Sozietät vornehmen, von den Eigen- 
thümern neue Beschreibungen beibringen, und falls sich der Eigenthümer der 
von der Sozietät für nöthig erachteten Herabsetzung der Wersicherungssumme 
weigert, eine Taxe aufnehmen, und dadurch das Maximum der versicherungs- 
sähig bleibenden Summe, nach den bestehenden Borschriften feststellen zu lassen. 
Namentlich sind alle mit den Feuer-Sogzietäts-Angelegenheiten beauftragten 
Beamte verpflichtet, beim Verfall der Gebäude, zumal solcher, deren Werth 
nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augenmerk darauf 
zu richten, daß die Dersicherungssumme niemals den wirklich noch vorhan- 
denen Werech der versicherten Gebäude übersteige. 
é4. 32. , 
der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungssumme bis zu Ethöba und 
dem zuldssigen Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem beliebigen Minder- Kerruntere 
betrage heruntersetzen lassen. Jedoch findet in den Fällen des §. 13. auch die Versicherungs= 
Heruntersetzung der Versicherungssumme, ohne die ausdrückliche Einwilligung Summe. 
der registrirten Realgldubiger, oder den Nachweis der geschehenen Tilgung ihrer 
Forderungen nicht Statt. 
Derjsenigen nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungssumme, 
welche daraus folgt, datz etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder 
unbrauchbar zu machenden Theils des versicherten Gebdudes, oder das darnach 
oder sonst zulassige Maximum nicht mehr die Hôhe der bisherigen Versicherungs- 
summe erreicht, muß sich aber ein Jeder unterwerfen, und es steht also dagegen 
den Hypotheken-Gläubigern und sonstigen Inreressenten kein Widerspruch zu; 
doch soll davon denen von ihnen, die im Kataster vermerkt sind, von Amts- 
wegen Kenntniß gegeben werden. 
Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge werden Heiträil- der 
in ordentliche und außerordentliche unterschieden, die beide gleichmhig zur Be-Znteressenten 
streirung aller Ausgaben der Städte-Feuer-Sozieräts-Kasse bestimmt sind. /dr N 
Die ordentlichen Beiträge werden nach gewissen Prozenten der für den- 
senigen Zeitraum, auf welchen die Beiträge sich beziehen, katastrirten ersiche- 
rungssumme dem muthmaßlichen allährlichen Bedarf gemäß, abgemessen und 
(Nr. 2265.) ein
	        
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