— 153 —
P'i'.l
Weil es jedoch, bezüglich der Feuergefährlichkeit, nicht einerlei ist: ob ein
Gebäude, von was immer für Bauart, ganz isolirt oder in feuergesährlicher
Nachbarschaft stehr; ob es Feuerstellen enthalt oder gar nicht bewohnr wird; ob
darin feuerunsichere Gewerbe getrieben oder leicht brennbare Materialien aufbe-
wahrt werden, so soll die Städte--Feuer-Sozietäts-Direktion berechrigt seyn, in
Berücksichtigung vorgenannter Umstände, die Beiträge einzelner Versicherten zu
ermäßigen und zu erhöhen, sedoch niemals weiter als bis zur nächsten Klasse.
Hierbei wird, da diese Maaßgabe bei den beiden dußersten Klassen nicht Platz
greisen kann, ausdrücklich noch bestimmt: daß Ermäßigungen in der Ersten Klasse
nicht über ## und Erhöhungen in der Sechsten Klasse nicht über eines Klas-
sen-Differenz-Quantums ausgedehnt werden dürfen.
. 37.
Welche Gewerbe als seuerunsicher zu betrachten, bleibt vorldusig dem Er-
messen der Feuer-Sozietäks-Direktion anheimgestellt. Festgesetzt wird in dieser
Beziehung nur noch: daß bei Beurtheilung feuergefährlicher Nachbarschaft nur
die Feuerunsicherheit der Bauart, nicht aber auch die der Benutzung des
Nachbar-Gebdudes in Anschlag kommen soll.
8. 38.
Bei Gebaͤuden von gemischter Bau- oder Bedachungsart bestimmt der
feuergefaͤhrlichere Theil derselben die Klasse, zu welcher sie gehoͤren.
d. 39.
Hiernach hat uͤber die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemel-
detes Gebaͤude gestellt werden soll, auf das Gutachten der städtischen Kommis-
sion (9. 22.) und des Magistrats, die Feuer-Sozietäts-Direkrion zu entscheiden.
Der Magistrat hat dem Eigenthümer das Resultat des Gurachtens sogleich,
damit der Letztere, wenn er es nöthig findet, seine Rechte bei der Feuer-Sozie-
tdts-Direktion vor deren Entscheidung näher ausführen könne, bekann zu
machen, hiernächst aber auch ein Exemplar der überreichten Beschreibung, mit
sener Entscheidung versehen, zur Resolunion resp. als Sozietäts-Kontrakt zu-
ustellen.
zust Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung der Feuer-Sozietäts-Direktion
zufrieden, so hat es dabei sein Bewenden, will er sich aber derselben nicht un-
terwersen, so steht ihm, nach seiner Wahl, der Weg des Rekurses oder die
Berufung auf schiedsrichterliche Emtscheidung zu.
Jedenfalls aber gilt einstweilen die Bestimmung der Feuer-Sozietäts-
Direktion dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekurs= oder
schiedsrichterlichen Berfahrens erst mit dem nächsten, nach Beendigung desselben
fälligen Eintrittstermine (H. 15.) in Wuksamkeit trut.
40.
Die Bestimmung der ordentlichen Beiträge nach Gelde wird für den
Anfang der Feuer-So)zietäts-Direktion überlassen, weil es dabei auf das zur
Zeit nicht übersichtliche Verhältniß der Versicherungssummen und des durch-
schnitrlichen Bedarfs an Vergütigungsgeldern, Unkosten 2c. ankommt.
(Xr. 2209.) Diese