Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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. 45. * 
Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher an einem, bei der #rarrschäden. 
Feuer-Sozietät versicherten Gebäude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur, 
wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebcdude nicht völlig abgebrannt 
oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
G. 46. 
Dieselbe hat dann den Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen Theil 
des von der Feuer-Sozietät versicherten Bauwerths, welcher durch das Feuer 
und bei dessen Dämpfung vernichtet, und demjenigen, welcher in einem brauch- 
baren Zustande geblieben ist, festzustellen. Sie wird daher nicht auf eine be- 
stimmte Geldsumme, sondern vielmehr auf die vernichtete Quote des ganzen ver- 
sicherten Objekts gerichtet, mithin dadurch ausgesprochen: welcher aliquore Theil 
des Werths, nach dem §. 26. aufgestellten Gesichtspunkt beurtheile, vernichtet 
worden. Hierbei dient die der Versicherung zum Grunde gelegte Beschreibung 
(é. 10.) oder die etwa vorhandene Taxe (§. 26.) des abgebrannten Gebaudes 
zur Grundlage, und bleibt nach Umständen vorbehalten, die etwa mangelhaften 
Notizen durch den Augenschein, durch Zeugen oder sonst zu vervollständigen. 
G. 47. 
So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß möglichst bald, und läng- 
stens innerhalb drei Tagen nach völlig gedampftem Feuer, eine Besichtigung des 
Schadens durch einen Deputirten des Magistrats, unter Zuziehung des Be- 
schädigten und zweier Mitglieder der Gemeinde, die zu den Gersicherten gehö- 
ren, und mit dem Beschädigten in keinem verwandtschaftlichen oder offenkundi- 
gen gescháftlichen Verhälenisse stchen, vorgenommen werden. Ergiebt sich, daß 
ein Totalschaden vorliegt, so ist darüber an Ort und Stelle eine Verhandlung 
aufzunehmen, wodurch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber 
von einer partiellen Beschädigung, so müssen bei der Schaden-Besichtigung noch 
außerdem zwei, zu der Verhandlung vereidigte Sachverständige zugezogen, und 
von diesen die Abschätzung nach §. 46. sofort an Ort und Stelle vorgenommen 
und zum Protokoll erklärt, der Beschädigte selbst auch darüber gehört werden. 
Letzter sowohl, als die Sozietäkts-Direktion, hat außerdem das Zecht, die Ab- 
schätzungs-Verhandlung durch einen Bau-Inspektor, Bau-Kondukteur oder sonsti- 
gen Bauversiändigen revidiren zu lassen, worauf mit Rücksicht auf dessen Gutachten 
der Entschädigungs-Betrag durch die Sozietäts-Direktion festgestellt wird. 
S 48. 
In einem Separat-Protokolle muß zugleich Alles, was über die Ent- 
stehung und erste Enrdeckung des Feuers, dessen Ausbreitung, die Dmpfung 
desselben, die zuerst angekommenen Spritzen und anderc Löschungshülse und über 
sonstige, die Sozictät nach Inhalr des DReglements angehende Gegenstände, be- 
kannt und, durch Zeugen oder sonst, zu ermitteln ist, geschichrlich verzeichnet, und 
Jeder, der durch den Brand beschädigt ist, darüber, ob, wo, wie hoch er — 
sey es sein Immobiliar= oder sein Mobiliar-Vermögen — gegen Feuer versichert 
habe, umständlich vernommen werden. 
Zahrgang 1892. (Nr. 220.) 25 6. 40.
	        
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