Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

— 157 — 
der geleisteten Brandschadenvergütigung, Krast der Versicherung, auf die So- 
zietckt über. - 
0.54. 
Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht, welches, 
gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsgebrauch, 
d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke, auf Be- 
fehl eines Heerfuͤhrers oder Offiziers vorsaͤtzlich erregt worden, wird zwar in der 
Regel, nicht aber fuͤr solche in den Rayons der Festungen gelegene Gebaͤude, 
deren Erbauer resp. Besitzer im Voraus gewußt haben, daß ihre Gebaͤude, im 
Fall einer Vertheidigung der Festung, destruirt werden muͤssen, von der Sozie- 
taͤt verguͤtigt. 
é. 55. 
Auch Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder 
Bosheit des Militair oder Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des 
Kriegszustandes entstehen, haben sich gleichfalls der Vergütigung aus der So- 
zietdt zu erfreuen. 
*iels 
Ebensowenig sind von dieser Vergütigung solche Beschädigungen der 
Gebäude ausgeschlossen, welche durch den Blitz, wenn solcher nicht gezündet, 
sondern nur zertrümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, welche 
einem assoziirten Gebadude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die 
Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Verbrei- 
tung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen an- 
geordnetes, oder doch nachher als nörhig oder nützlich zur Feuerlöschung nach- 
gewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dachern u. s. w. an den 
in der Versicherung begriffenen Theilen desselben zugefügt sind. Schäden aber, 
welche durch Erdbeben und dhnliche Naturereignisse, oder durch Pulver und 
andere Explosionen verursacht sind, werden nur dann vergütet, wenn dadurch 
Feuer veranlaßt worden und der Schaden selbst als Brandschaden zu be- 
trachten ist. 
8. 57. 
Bei Partialschaͤden erfolgt die Verguͤtigung in derselben Quote der Ver- 
sicherungssumme, als von den versicherten Gebaͤudetheilen nach §9. 46. für ab- 
gebrannt oder vernichtet erachtet worden. 
* 
d. 58. 
Bei Totalschaͤden wird die ganze versicherte Summe verguͤtet und auf 
die etwanigen Ueberbleibsel nichts in Abzug gebracht. Vielmehr werden solche 
dem Eigenthuͤmer zu den Kosten der Schuttaufraͤumung und Planirung uͤberlassen. 
. 50. 
Die Auszahlung der Vergütigungsgelder muß, — vorausgesetzt, daß dem 
Versscherten nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtige NReglement spätere 
Zahlungstermine abhängig macht, — immer prompt und nach gründlicher Er- 
mittelung und Feststellung des Brandschadens sofort und auf Einmal von der 
Sozietäkt geleistet werden. 
(Nr. 2200.) 257 #. 60.
	        
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