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6 66.
Durch den Beitrag, welchen der von einem kotalen Brandschaden be-
troffene, sein Gebdude wieder aufbauende Interessent annoch zu leisten hat, sind
während des laufenden Halbjahrs die neueren, durch Feuer zerstörbaren Bau=
materialien und Bauarbeiten, welche entweder schon in dem, in der Wiederher-
stellung begriffenen noch unvollendeten Gebäude stecken, oder als zum Bau be-
stimmt, auf der Baustelle befindlich sind, bei der Sozietäkt zugleich mit versichert,
wenn der Eigenthümer den Werth dieses Materials rc. auf vorgeschriebene
Weise angemeldet hat. Werden alsdann diese Gegenstände ganz oder zum
Theil durch einen späteren Brandunfall zerstört, so erfolgt die Vergütigung für
densenigen Theil derselben, welcher als bereits in dem Bau verwendet, oder zur
Baustelle geschafft, und dort vernichtet, besonders nachgewiesen wird, nach den
oben bei Brandschädentaren aufgestellten Grundsätzen.
Unterláßt der Eigenthümer die Anzeige und Werthangabe von derglei-
chen Materialien 2c., so hat er auf deren Vergütung bei späterem Brandun-
glücke überall keinen Anspruch.
6 67.
In der Regel hat der Assoziirre, welcher ein Gebäude durch Brand
gänzlich verliert, gegen die Sozietät keine Verpflichtung, das abgebrannte Ge-
baude wieder herzustellen. Jedoch steht andererseits diese Bestunmung in so
weit, als die Verpflichtung zur Wiederherstellung abgebrannter Gebdude auf
Verträgen oder andern Rechtsfundamenten oder auf landespolizeilichen Vorschrif-
ten beruht, solcher nicht entgegen.
6G. 68. xil.
Die Leitung der Feuer-Sozietaͤts-Geschaͤfte uͤbernimmt unter der Ober- Beamte der
Aufsicht und Kontrolle des Ober-Praͤsidenten für jetzt und so lange, bis etwa
auf Antrag der Provinzial-Stände eine andere Einrichtung angeordnet werden
möôchte, die Regierung zu Breslau als Central-Feuer-Sozictäts-Behörde der
Provinz und gehen auf sie alle Rechte und Pflichten über, welche vorstehend der
Provinzial-Städte-Feuer= Sozieräts-Direktion beigelegt sind.
8. 69.
Die von der Regierung zu Breslau zu revidirende Jahres--Rechnung
muß jedesmal dem Ober-Präsidenten überreicht werden, welcher dieselbe mit Zu-
ziehung eines vom Landtage zu erwählenden ständischen Ausschusses, aus vier
Mitgliedern bestehend, abnimmt und dechargirt. Die Wahl des ständischen
Ausschusses, zu welchem für den Behinderungsfall auch Stellvertreter erwählt
werden, erfolgt auf die Dauer von einem Landtage zum andern.
8. 70.
· Die Buchführung und Verwaltung der Provinzial-Städte-Feuer-So-
zietdts-Kasse wird der Haupt-Instituten= und Kommunal-Kasse der Regierung
zu Breslau übertragen.
d. 71.
Zu den Kosten der Kassen-Verwaltung hat die ProvinziglStädte-Feuer,
(Nr. 220).) o-