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. 77.
Bei der Provinzial-Städte-Feuer-Sozietäts-Direktion (Regierung zu ural-nne.
Breslau) wird ein Haupt-Lagerbuch, und in jeder Stadt ein Orts-Lagerbuch T40 e So-
eführt. «
gfh Das Haupt-Lagerbuch besteht aus den Duplikaten der saͤmmtlichen Stadt-
Lagerbücher. Das Stadt-Lagerbuch ist von dem Magistrate auf Grund der
von der Provinzial-Städte-Feucr-Sozietäts-Direktion approbirten Deklarationen,
Taren und Einschätzungen, nach dem des Endes gegebenen Schema und nach
der Reihefolge der einzelnen Possessionen, in zweifacher Ausfertigung anzulegen
und an die Direktion einzusenden. Das mit deren Bestätigung versehene Exem-
plar erhäált der Magistrat zurück, um es in einem feuersichern Lokale zu asser-
viren, und durch ein Mitglied des Kollegii ordnungsmäßig fortführen zu lassen,
unter pflichtmäßiger Geheimhaltung der Hypothekenvermerke.
8. 78.
Das Eintreten neuer oder Austreten bisheriger Theilnehmer, Erhoͤhung
oder Heruntersetzung der Versicherungslummen, und Versetzungen aus einer
Klasse in die andere, werden erst nach eingeholter Genehmigung der Sozietäts=
Direktion auf dem bezüglichen Folio vermerkt.
Diesfällige Nachträge haben die Magisträkte, unter sortlaufender Num-
mer, halbjährlich und zwar bis zum 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres zu-
sammengestellt, sechs Wochen vor Ablauf des Halbsahres an die Direktion zur
Prüfung und Bestatigung einzureichen, so zwar, daß auch die im Laufe des
Hrülan zulässigen Veränderungen, welche in Interimsnachträgen sofort einzu-
senden sind, in dem ordentlichen Hauptnachtrag wieder ausgenommen werden
müssen, damit solchergestalt Haupt= und Orts-Lagerbücher in sterer Uebereinstim-
mung bleiben. «
s.79.
Vermerke zu Gunsten der Hypothekenglaͤubiger und sonstiger Realbe-
rechtigten, wozu sich im gegebenen Schema eine besondere Rubrik befindet,
werden, wenn der Verpflichtete, resp. Versicherte sie anmeldet, sofort, auf
Antrag des Berechtigten aber nicht ohne Rückfrage an den Verpflichteten
eingetragen.
Gleiche Vorsicht ist umgekehrt bei Anträgen auf Löschung solcher Ver-
merke zu beobachten.
¾ll .
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietät oder Erhöhung der Ver-
sicherungssumme, welche mit der F. 15. bezeichneten Verpflichrung angebracht
werden, können zu jeder Zeit an den Magistrat gebracht werden, welcher unter
gehdriger Beachtung der gegebenen Vorschriften diese Anträge sofort zu beför-
dern hat, und ist die Annahme-Genchmigung durch besondere Verfügung der
Sozietäts-Direktion auszusprechen.
G. 81.
Wer aber sonst der Sozietät als neuer Interessent mit dem ncchst be-
vorstehenden Eintriustermin beitreren, oder von da ab seine Versicherungssumme
(Fr. 226b.) ver-