Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(Nr. 2266.) Verordnung wegen Auflösung der für das platte kand der Provinz Schlesien 
bestehenden Feuer-Sozietäten und wegen Ausführung des Feuer-Sozietäts- 
Reglements für das gesammte platte Land der Provinz Schlesien, mit 
Einschluß der im Sorauer Kreise belegenen Dörfer Haasel und Zilms- 
dorf. Vom 6. Mai 1842. 
Wir Friedrich Wilhem, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
finden Uns veranlaßt, in Bezug auf das heute von Uns vollzogene Reglement 
für die Feuer-Sozietaͤt des gesammten platten Landes der Provinz Schlesien, 
mit Einschluß der im Sorauer Kreise belegenen Dörfer Haasel und Zilmsdorf, 
zum Behufe der Ausführung desselben und zur ordnungsmäßigen Auflösung der 
bisherigen Feuer-Sozietäten für das platte Land der gedachten Provinz, nach 
Ss Unserer getreuen Stände, annoch folgende nähere Vorschriften zu 
ertheilen. 
8. 1. 
Bei saͤmmtlichen, durch den §. 22. und 2b. des oben bezeichneten Regle- 
ments aufgehobenen Feuer-Versicherungsanstalten dauern die gegenseitigen recht- 
lichen Sozietätsverhältnisse noch bis zum 31. Dezember 1842. fort, und hören 
erst mit dem Ablauf dieses Tages auf. 
G. 2. 
Alle bis zu diesem Zeitpunkte sich ereignenden Feuerschäden sind also als 
diesen ausgelösten Sozietäten angehörige Schadenfälle zu betrachten und nach 
den Grundsätzen der betreffenden Sozietätsverträge oder Observanzen zu ver- 
gütigen. 
d. 3. 
Zur Abwickelung der dadurch bis zu jenem Zeitpunkte hin entstandenen 
Sozietäktsverpflichtungen und zur Erhebung und resp. Realisirung der fuͤr eben 
diesen Zweck annoch erforderlichen Beiträge bleiben die Behörden und Beam- 
ten der bisherigen Sozietäten annoch bis zur Ablegung der Schlußberechnung 
im Amte, jedoch muß das Abwickelungsgeschäft im Laufe des Jahres 1843. 
vollendet werden. 
Zur möglichsten Aufrdumung der gegenwärtig bei den Sozietäkskassen 
noch vorhandenen Bestände ist bei den letzten Ausschreibungen darauf Bedacht 
zu nehmen, daß nur kleine oder gar keine Ueberschüsse in den Kassen bleiben, 
welche sodann als Eigenthum der Sozietätsverbände denselben zur freien Dis- 
position verbleiben. 
8. 4. 
Der Ober-Präsident hat auf dieses Abwickelungsgeschäft sein besondercs 
Augenmerk zu richten, es, so viel nöthig, zu leiten, jedenfalls aber sich von jeder 
aufgelösten Feuer-Sozietät zu gehöriger Zeit den gänzlichen Abschluß der Ge- 
schäfte nachweisen zu lassen und von Amtswegen mit dem Schlusse des Jahres 
1843. an den Minister des Innern und der Polizei zu berichten. 
5.
	        
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