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d. ö5.
Sollte sich der Fall ereignen, daß wegen noch obwaltender und erst
prozessualisch zu erledigender Streitigkeiten zwischen einer Sozietaͤt und einem
oder mehreren ihrer Interessenten der Abschluß der Geschaͤfte im Laufe des Jah-
res 1843. nicht gänzlich ausführbar wäre, so ist der Abschluß dennoch, mit Vor-
behalt der Rechte der vorhandenen Prätendenten, auf Dassjenige, was sie der-
einst noch von der Sozieräkt rechtskräftig erstreiten möchten, zu formiren.
6
· So weit einzelnen Beamten bisheriger Feuer-Sozietäten aus deren Auf-
lösung ein wohlbegründetes Recht auf Entschädigung, wegen Einbuße an ihren
Amtseinkünften, erwachsen und es unthunlich seyn mochte, ihnen diese Entscha-
digung durch Wiederanstellung zugehen zu lassen, wird die Entschädigung oder
Pensionirung aus den Staatskassen erfolgen.
. 7.
Jeder in einer gesetzlich auszuhebenden Sozietät Versicherte wird als von
selbst zur allgemeinen neuen Sozietät für das platte Land übertretend angesehen,
insofern er nicht seine anderweitige Versicherung gegen Feuersgefahr, oder
seinen entschiedenen Willen, sich gar nicht zu versichern, bei der betreffenden
Feuer-Sozietäts-Direktion anzeigt.
Wenn sedoch bei der unterlassenen vorschriftsmäßigen Anmeldung die
Bedingungen der früheren Versicherung, sowie die sonst erwa einschlagenden
Verhältsse, entweder gar nicht oder nicht vollständig zum neuen Kataster ge-
bracht seyn sollten, so erwächst hieraus der Feuer-Sozietätsverwaltung weder
gegen den Versicherten, noch gegen dritte Personen, irgend ein rechtsgültiger
Anspruch.
8
8. S.
Von dem Ober-Präsidenten wird die nöthige Einleirung getroffen wer-
den, um diesenigen Arbeiten, welche schon vor dem Eintritte der Wirksamkeit
der neuen Feuer-Sozietät zu Stande gebracht werden müssen, beginnen zu
lassen. Namentlich muß das Perzeichniß der Theilhaber an der neuen Sozierä
für das platte Land, die Konstituirung der ständischen Kommissionen, die Her-
beischaffung der nörhigen Gebäudebeschreibungen (oder resp. Taxen, wo der-
gleichen 9 sind), die Klassißzirung der Gebdude und endlich die Anlegung
und Berichtigung aller Lagerbücher, den Grundsätzen und Borschriften des
Feuer-Sozietäktsreglements gemäß, in Zeiten, vor Ablauf des Jahres 1842.,
vollendet seyn.
.
Es versteht sich zwar von selbst, daß jeder, früher nirgends oder anderswo
Versicherte, welcher sonst sich zur Aufnahme in die Sozietät eignet, sich zu
letzterer auch schon im Laufe des Jahres 1842. melden können; doch muß in
diesem Jahre ausnahmsweise, damit die Berichtigung aller Geschäste möglich,
und auch noch zu Ausgleichung etwaniger Irrungen und Unvollstandigkeiten in
den Beschreibungen, oder bei der Klassifkation der Gebaude die nöthige Frist
bleibe, die Anmeldung möglichst vor dem 1. Juli geschehen.
6. 10.
Der Uebergang (5. 7.) geschieht, ohne eine Erhöhung der Wersicherung,
Jahrgang 1842. (Nr. 2266.) 27 wenn