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6. 19.
Darauf pPflichtmäßig zu wachen, daß dieses alles nach 9. 8. et sed. ge-
hörig zu rechter Zeit geschehe, und damit zugleich auch alle Lagerbücher (Karaster)
völlig eingerichtet werden, wird hierdurch der Ober-Präsident namentlich und
ganz insonderheit beauftragt, und liegt demselben daneben ob, das Ministerium
des Innern und der Polizei von dem Fortgange der Angelegenheit, bis zu
Vollendung ihrer ersten Ausführung in steter Kenntmiß zu erhalten.
20
Zur einstweiligen Bestreitung der Kosten, die im Laufe des Jahres 1842.
und 1843. an Büreau-, Druck= und Reisekosten, so wie an Remuneration und
andern, der Sozietät zur Last fallenden Ausgaben auflaufen, soll für den Ober-
Präsidenten bei der Regierungs-Haupt-Kasse zu Breslau ein angemessenes
Kredit eröffnet, und sollen darauf die nöthigen Zahlungen, nach besonderer An-
leitung Unserer Ministerien des Innern und der Polizei und der Finanzen, an-
gewiesen werden.
. 21.
Insonderheit können solche Anweisungen auch für den Fall erfolgen, wenn
für die erste Einrichtung der Lagerbücher und des Archivs, sowie überhaupt zur
Bestreitung der bis dahin gehduften Geschäfte, das vorhandene Dienstpersonal
nicht ausreicht, und also Beihülfe gegen außerordentliche Remunerationen noth-
wendig wird, jedoch muß die Nothwendigkeit solcher Beihlfen vom Ober-
Prässdenten anerkannt, und die darauf gegründete Ausgabe von ihm speziell
genehmigt seyn.
*ie
Die nach 66. 20. und 21. entstehenden Vorschüsse der Regierungs-Haupt-
Kasse müssen derselben im Laufe des Jahres 1843. zur Hälfte, und in den
Sger 1844. und 1845. zur anderen Hälfte aus dem Feuer-Sozieräts-Fonds
vollständig erstattet werden.
2
Schließlich bemerken Wir, daß die in den . 66. und 67. des Regle-
ments vom heutigen Tage vorgeschriebene Form der BVerwaltung durch Unsern
Ober-Präsidenten und die Instituten-Haupt-Kasse zu Breslau nur als eine
vorldufige, welche für die erste Ausführung der neuen Einrichtung und für
die erste Zeit ihres Bestehens in Anwendung gebracht werden soll, zu betrachten
ist, und daß Wir hiermit Unseren getreuen Ständen der Provinz Schlessen
ausdrücklich vorbehalten, auf dem nächsten, oder irgend einem spater eintretenden
Provinzial-Landtage die Organisation einer besonderen ständischen Central-Ver-
waltungs-Behbrde für die Immobiliar-Land-Feuer-Sozictäts-Angelegenheiten
der Provinz, nach den derzeit schon gefaßten oder alsdann noch weiter zu fassen-
den Landtags-Beschlüssen, in Antrag zu bringen.
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1842.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Rochow.
(JNr. 2267.