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4) seine Nachbarn im Besitze stoͤrt
5) sich eines auf das benachbarte rundstück ihm zustehenden Rechts be-
rühmt, oder
6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil verdußert und den Kon-
trakt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet,
so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtestande der Sache Recht
nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem personlichen Gerichtsstande nicht be-
langen will.
Artikel 26.
Der Gerichtsstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zeit sei- SOlhtchenm
nes Ablebens seinen personlichen Grrichtestand hatte. r Erbschaft.
Artikel 2
In diesem Gerichtsstande können angebracht werden:
1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche, die auf Erfüllung
oder Aufhebung ktestamentarischer Verfügungen gerichtet sind;
Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Ge-
währleistung der Erbtheile betreffen.
Doch kann dies (zu 1. und 2.) nur so lange geschehen, als in dem
Gerchtöstande der Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder theilweise vor-
handen ist.
Endlich können
in diesem Gerichtsstande auch Klagen der Erbschaftsgläubiger und Lega-
tarien angebracht werden, so lange sie nach den Landesgesetzen in dem
Gerichtsstande der Erbschaft angestellt werden dürfen.
In den zu 1. 2. und 3. angeführten Fällen bleibt es jedoch dem
Ermessen der Kläger überlass sen, ob sic ihre Klage, statt in dem Gerichts-
stande der Erbschaft, in dem persönlichen Gerichtsstande der Erben an-
stellen wollen.
Nicht minder steht jedem Miterben frei, die Klage auf Theilung
der zum Nachlaß gehörenden Immobilien auch in dem dinglichen Ge-
richtsstande der letzteren (Arnkel 23.) anzubringen.
Ueber die Kompetenz der verschiedenen, nach diesen Bestimmungen zu-
ständigen Gerichte (Artikel 26. vergl. mit Arnkel 10. und 27.) entscheidet die
Prävention, und zwar bei den zu 1. und 2. des Artikels 27. aufgeführten Kla-
gen dergestalt, daß vor dem prvenirenden Gerichte auch alle anderen, denselben
Nachlaß betreffenden, in dem Gerichtsstande des Nachlasses zulässigen Klagen
von gleicher Art und gleichem Zwecke zu verhandeln und zu enrscheiden sind.
Es bleibt jedoch auch in diesem Falle die Befugniß, die Theilung der in dem
anderen Staate belegenen, zum Nachlasse gehdrigen Immobilien, im dnglichen
Gerichtsstande in Antrag zu bringen, der Pravemtion des Erbschafisgerichtes un-
geachtet, unbeschrankt.
Artikel 28.
Ein Arrest kann in dem einen Sgaate unter den nach den Gesetzen des- Gerichtactano
selben in Beziehung auf die eigenen Unterthanen vorgeschriebenen Bedingungen des Arrests.
gegen den Bürger des andern Staates in dessen in dem Gerichtsbezuke des
Arrestrichters befindlichen Vermögen angelegt werden, und begründet zugleich ren
(Fr. 2227.
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