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15. Dezember 1821., nebst deren spaͤteren Deklarationen, soweit nicht durch die
gegenwaͤrtige Verordnung Abaͤnderungen derselben angeordnet werden, findet
auch auf die von den Neubeitretenden auszunehmenden Pfandbrief-Darlehne
Anwendung.
(. 4.
Saͤmmtliche zum Kreditvereine bereits verbundene Gursbesitzer leisten ge-
meinschaftlich mit den Neubeitretenden Bürgschaft für die neuen zu bewilligen-
den Pfandbrief-Darlehne in demselben Umfange, wie dieselbe in der Kreditord-=
nung vom 15. Dezember 1821. J. 2. zu b. verordnet ist.
8. 5.
Die neuen Pfandbriefe werden dem Inhaber mit Drei und ein halb
vom Hundert in halbjaͤhrigen Fristen verzinset und koͤnnen von ihm der Land-
schaft nicht gekuͤndigt werden.
8. 6.
Der Schuldner verzinset dagegen die auf sein Gut aufgenommenen Pfand-
briefe von dem Tage der Ausfertigung derselben ab, mit Fuͤnf vom Hundert,
und zahlt zugleich jährlich 1 Prozent des Kapitals zur Bestreitung der Ver-
waltungskosten.
4. 7.
Die Neubeitretenden werden Theilnehmer und Miteigenthuͤmer an den
bereits aufgesammelten Ueberschuͤssen des eigenthuͤmlichen Fonds des schon beste-
henden Vereins; sie sind aber verpflichtet, von Weihnachten 1827. ab, bis zu
dem Weihnachtstermine nach Bekanntmachung dieser Verordnung fuͤr jedes
Jahr Ein Achtel Prozent des von ihnen aufzunehmenden Pfandbriefs-Kapitals
in diesen Conds in 3# prozentigen Pfandbriefen nachzuzahlen, welcher Betrag
sogleich bei Aushändigung der Pfandbriefe zurückgehalten wird.
8. 8.
Die neuen Pfandbriefe werden nach dem in der Beilage A. enthaltenen
–9 Schema auf Pergament mit besonders dazu gestochenen Platten in lateinischen
Buchstaben in zwei Halbscheiden, die eine in Deutscher, die andere in Polnischer
Sprache abgedruckt. Sie werden in Summen von 1000 Rehlr., 500 Rehlr.,
200 thlr., 100 Rthlr., 40 Rehlr. und 20 Rehlr. ausgefertigt und zum Un-
terschiede von den dlieren Aprozentigen Posener Pfandbriefen mit dem beson-
ders aufzudruckenden, von einem eigenen Rand umschlossenen Vermerk:
(Nr. 2270.) 28“ „Die-