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„Dieser Pfandbrief trägt 31 Prozent Zinsen und kann von dem Inhaber
„nicht gekündigt werden.
„Posen, den.
„Die General-Landschafts-Direktion.“
versehen.
Die denselben beizufügenden fünfsährigen 10 Stück Zins-Koupons, nebst
einem dabei befindlichen Talon, werden auf hellgelbes Papier gedruckt.
p
Nach Ablauf des zehnten Koupons erhält der Inhaber gegen Rückgabe
des Talons unentgeltlich einen neuen Zinsbogen auf anderweitige fünf Jahre,
wenn nicht etwa ein Dritter als Inhaber des Pfandbriefs Einspruch dagegen
gethan hat.
(. 10.
Die Drei ein halb prozentigen Pfandbriefe sind, ebenso wie die dlteren
vierprozentigen Posener Pfandbriefe, einer fortlaufenden planmäßigen Tilgung
. xÖumerworfen, welche nach dem beiliegenden Tilgungs-Plan auf 35 Jahre berech-
— net ist. — Die nach Abzug der den Pfandbrief-Inhabern zu zahlenden 31 Pro-
zent Zinsen verbleibenden 11 Prozent, mit den davon jährlich aufkommenden
Zwischenzinsen, bilden das zur Tilgung zu verwendende Kapital.
Die planmäßige Tilgung der neuen 3 prozentigen Pfandbriese nimmt
mit dem nächsten Weihnachtstermine, nach Publikation dieser Verordnung,
ihren Anfang. Diesenigen Gutsbesitzer, welche spcäter Pfandbrief-Darlehne er-
halten, sind demnach verpflichtet, den Tilgungs-Beitrag nebst den Zwischenzin-
sen von dem eben gedachten Termine ab nachzuzahlen.
8. 11.
Die zum Tilgungsfonds einzuziehenden 34prozentigen Pfandbriefe wer-
den, ohne Unterschied, ob sie im Kurse unter oder uͤber dem Nennwerth stehen,
jederzeit durch Verloosung herbeigeschafft, und den Inhabern zum Nennwerth
ausgezahlt.
Bei der Verloosung wird dasselbe Verfahren beobachtet, welches in dem
15. Kapitel der Kreditordnung und durch die Order vom 11. Februar 1833.
vorgeschtieben ist. Diese Verloosung muß jedoch besonders bewirkt und kann
mit der Verloosung der vierprozentigen Pfandbriefe nicht kumulirt werden.
4. 12.
Die Auszahlung der Valuta der zur Einziehung fuͤr den Tilgungsfonds
bestimm-