Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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bestimmten Pfandbriefe erfolgt nach Ablauf einer sechsmonatlichen Aufkuͤndigungs- 
frist, 8 Tage nach dem geschlossenen Zinsenzahlungstermine, nach dem Nennwerth. 
8. 13. 
Bei der Aufkündigung der 37 prozentigen Pfandbriefe wird in allen Fäl- 
len folgendes Verfahren beobachtet: 
Artikel 1. Alle von der Landschaft ausgehende Kündigungen Posenscher 
3# prozentiger Pfandbriese zur Einlösung gegen baares Geld oder gegen 
andere Pfandbriese — nach . 10. der Kreditordnung von 1821. — 
werden öffentlich bekannt gemacht, und zwar ohne Unterschied der Fälle, 
ob solche im Privatinteresse bepfandbriefter Gutsbesitzer oder im allge- 
meinen Interesse der Landschaft geschehen. Diese Bekanntmachung muß 
noch mindestens acht Tage vor demjenigen Zinstermine, welcher dem zur 
Einlösung der aufzukündigenden Pfandbriefe bestimmten Termine voran- 
geht, erfolgen, an die Pfandriefs-Inhaber die Aufforderung zur Einliefe- 
rung der aufgekündigten Pfandbriefe mit den dazu gehörigen Zins-Kou- 
pons in dem bevorstehenden ndchsten Zahlungstermine zur Vermeidung eines 
öffentlichen Aufgebots auf ihre Kosten enthalten, und wird durch Ein- 
rückung in die Zeitungen und Intelligenzblätter des Großherzogthums 
Posen, in die Anzeiger der Posenschen und Bromberger Regierungs- 
Amtsblätter, außerdei aber durch Einrückung in eine Berliner und eine 
Breslauer Zeitung, sowie durch Aushängung in den sämmtlichen land- 
schaftlichen Kassen und an den Börsen von Breslau und Berlin bewirkt. Ob 
und in welchen anderen öffentlichen Blättern die Insertion sonst noch 
zu bewirken seyn möchte, bleibt dem Ermessen der landschaftlichen Behör- 
den überlassen. 
Zugleich wird dieser Bekanntmachung jedesmal am Schlusse ein 
vollständiges Verzeichniß aller dersenigen Pfandbriefe, welche schon in 
früheren Terminen aufgekündigt, aber von den Inhabern bis dahin bei 
der Landschaft noch nicht eingeliesfert und abgchoben sind, mit der Erin- 
nerung an die Inhaber dieser Pfandbriefe zur endlichen Einreichung der- 
selben und Abhebung der Kapitalien dafür beigefügt. 
Artikel 2. Werden in dem Zinstermine die Pfandbriese präsentirt, so wer- 
den sie sogleich angehalten. Ueber die Einlieferung werden dem Prüsen- 
tanten Rekognitionen ertheilt, gegen deren Aushändigung dem Inhaber 
derselben, ohne weitere Prüfung seiner Legitimation, im nächsten Zins- 
Termine der Kapitalbetrag nebst den alsdann sälligen Zinsen berichtigt 
wird, was jedesmal in denselben auszudrücken ist. 
Eine gleiche Rekognition wird einem jeden Pfandbrief= Inhaber, 
(Fr. 2270.) welcher
	        
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