Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Nach Ablauf von 5 Jahren und dem dann eintretenden völligen Schluß des 
3#prozentigen Pfandbrief-Systems finden Anträge auf Revisionen der Taxen 
und Bewilligungen nachträglicher Darlehne nicht ferner statt; auch soll alsdann 
in den Fädllen, wo ein Gutsbesitzer noch nicht bis auf die Hälfte seiner Darlehns= 
Tare Pfandbriefe aufgenommen, eine nachträgliche Pfandbrief-Bewilligung, wie 
sie der §. 24. der Kredit-Ordnung gestattet, nicht ferner stattfinden, sondern das 
System mit dem Ablauf der 5 Jahre für alle Gutsbesitzer völlig und unabän= 
derlich geschlossen seyn. 
8. 17. 
Ueber die Art der Theilnahme der neu zutretenden Mitglieder des Ver- 
eins, so wie uͤber die Grundsaͤtze, nach welchen, bei dem Ausscheiden der Mit- 
glieder des aͤlteren Verbandes, die Auseinandersetzung zwischen beiden Serien 
erfolgen soll, entscheiden die Bestimmungen der General-Versammlung der dlte- 
ren Mitglieder des Vereins, vorbehaltlich der Bestätigung derselben durch das 
Ministerium des Innern und der Polizei. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. April 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
von Boyen. Mühler. von Rochow. von Nagler. von Ladenberg. 
Rother. Gr. von Alvensleben. Frh. von Werther. Eichhorn. von Thile. 
von Savignpy. Gr. zu Stolberg. 
(Zahrgang 1882. Nr. 2270.) 20 A.
	        
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