Contents : Die Epoche der Neueren Geschichte.

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g.  55.

Die  von  der  Generalversammlung  vorzunehmenden  Wahlen  geschehen
durch  geheime  Abstimmung  und  nach  absoluter  Stimmenmehrheit;  ergiebt  sich
Gleichheit  der  Stimmen,  so  entscheidet  das  Loos.  Wird  bei  einer  zweiten  Abstimmung
  keine  absolute  Majoritát  erlangt,  so  soll  bei  der  dricten  Abstimmung
relative  Stimmenmehrheit  entscheiden.

V.
Von  der  Auflösung  der  Gesellschaft.

g.  56.

Die  Aufloͤsung  der  Gesellschaft,  der  Verkauf  der  Bahn  oder  die  Verschmelzung
  des  Unternehmens  mit  einem  anderen  Unternehmen  können  nim  in
einer  außergewöhnlichen  Generalversammlung,  die  von  der  Direktion  eigens  dazu
einberufen  werden  muß,  und  in  welcher  jede  einzelne  Aktie  eine  Stimme  hal,
beschlossen  werden,  und  zwar  nur,  wenn  wenigsiens  drei  Viertheile  der  anwesenden
  Aktionaire,  die  überdies  drei  Viertheile  aller  bestehenden  Aktien  repräsentiren,
dafür  slimmen.

Solltre  aber  bei  der  zu  diesem  Behufe  einberufenen  Generalversammlung
ein  gültiger  Beschluß  nicht  zu  Stande  kommen,  so  soll  eine  zweite  Versammlung
unter  dem  Präjudiz  zusammenberufen  werden,  daß  die  in  derselben  durch  absolute
  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  gefaßten  Beschlüsse  für  alle  Akrionaire
bindend  sind.

g.  57.

Wird  die  Auflösung  der  Gesellschaft  ausgesprochen,  so  hat  die  nämliche
Generalversammlung  auch  die  Art  und  Weise  der  Liquidation  des  Gesellschaftsvermögens
  zu  bestimmen  und  festzusetzen.

g.  58.

Die  solchermaaßen  beschlossene  Auflösung  der  Gesellschaft  muß  in  den  im
&#.  13.  angeführten  Zeitungen  dreimal  von  Monat  zu  Monat  bekannt  gemacht
werden  und  kann  die  Liauidation  erst  nach  Verlauf  dieser  drei  Monate  beginnen.

VI.
Transitorische  Bestimmungen.
g.  59.
Die  dermalige  Direktion  besiehr  aus  den  Herren:

1)  Dr.  Heuser  zu  Rönsahl;
2)  Re-