252 Oeffentlichkelt des Hypothekenbuches.
bosuit ei servitutem ., ait Labeo, dandam
in eum de dolo actionem.
Daß die Absicht, dem wirklichen Eigenthümer
zu schaden, der Beweggrund der Handlung war, ist
kein Erforderniß dieser Klage. Der Buchelgenthümer
haftet, auch wenn er seinen oder eines Dritten
Vortheil verfolgte, vorausgesetzt nur, daß er
die Schädigung des wirklichen Eigenthümer5 voraussah.
Ihering, der Lucca-Pistoja-Aktienstreit S. 44.
2) Wenn dagegen der Bucheigenthümer sich
für den Berechtigten hielt, so ist er nur insoweit
ersatzpflichtig, als die Tilgung des hypothekarischen
Anspruches ihm zu gute kam d. h. wenn er für die
Hauptschuld persönlich haftete. Der wirkliche Eigenthümer
hat die Stellung eines dritten rechtmäßigen Besitzers
der Pfandsache, welcher gegen Befriedigung
des Hypothekgläubigers in dessen Rechte gegen die
aus der persönlichen Schuld haftenden Personen
eintritt. Daß dieser ForderungsSübergang auch ohne
Abtretung von Seite des Gläubigers kraft einer
sog. cessio legis stattfinde, wird schon nach gemeinem
Recht mit gutem Grund behauptet
Windscheid P. F§. 233a Note 1, §. 235
Note 18, "
ist aber vollends für das bayerische Hypothekenrecht
durch den klaren Wortlaut des Gesetzes außer
Zweifel.
Hyp.-Ges. §. 58 Abs. 1.
Aus dem Vorstehenden erhellt, daß derselbe
Ersatzanspruch dem durch die Verwirklichung des
hypothekarischen Anspruches geschädigten Eigenthümer
gegen den persönlichen Schuldner zusteht, der nicht
der verpfändende Bucheigenthümer ist.
Weder der ersten noch der zweiten Ersatzklage
kann mit Erfolg der Einwand entgegengesetzt wer-