Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band. (37)

252  Oeffentlichkelt  des  Hypothekenbuches.

bosuit  ei  servitutem  .,  ait  Labeo,  dandam

  in  eum  de  dolo  actionem.

Daß  die  Absicht,  dem  wirklichen  Eigenthümer
zu  schaden,  der  Beweggrund  der  Handlung  war,  ist
kein  Erforderniß  dieser  Klage.  Der  Buchelgenthümer
  haftet,  auch  wenn  er  seinen  oder  eines  Dritten
  Vortheil  verfolgte,  vorausgesetzt  nur,  daß  er
die  Schädigung  des  wirklichen  Eigenthümer5  voraussah.


Ihering,  der  Lucca-Pistoja-Aktienstreit  S.  44.

2)  Wenn  dagegen  der  Bucheigenthümer  sich
für  den  Berechtigten  hielt,  so  ist  er  nur  insoweit
ersatzpflichtig,  als  die  Tilgung  des  hypothekarischen
Anspruches  ihm  zu  gute  kam  d.  h.  wenn  er  für  die
Hauptschuld  persönlich  haftete.  Der  wirkliche  Eigenthümer
  hat  die  Stellung  eines  dritten  rechtmäßigen  Besitzers
  der  Pfandsache,  welcher  gegen  Befriedigung
des  Hypothekgläubigers  in  dessen  Rechte  gegen  die
aus  der  persönlichen  Schuld  haftenden  Personen
eintritt.  Daß  dieser  ForderungsSübergang  auch  ohne
Abtretung  von  Seite  des  Gläubigers  kraft  einer
sog.  cessio  legis  stattfinde,  wird  schon  nach  gemeinem
  Recht  mit  gutem  Grund  behauptet

Windscheid  P.  F§.  233a  Note  1,  §.  235

Note  18,  "
ist  aber  vollends  für  das  bayerische  Hypothekenrecht
durch  den  klaren  Wortlaut  des  Gesetzes  außer
Zweifel.

Hyp.-Ges.  §.  58  Abs.  1.

Aus  dem  Vorstehenden  erhellt,  daß  derselbe
Ersatzanspruch  dem  durch  die  Verwirklichung  des
hypothekarischen  Anspruches  geschädigten  Eigenthümer
gegen  den  persönlichen  Schuldner  zusteht,  der  nicht
der  verpfändende  Bucheigenthümer  ist.

Weder  der  ersten  noch  der  zweiten  Ersatzklage
kann  mit  Erfolg  der  Einwand  entgegengesetzt  wer-