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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 15. .
(Jr. 2271.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 23. April 1842., betreffend die Anwendung
der Allerhöchsten Order vom 21. November 1829. auf die aus dem mili-
tairischen Dienstverhältniß gänzlich ausgeschiedenen Militairpersonen der
Unteroffizier-Klasse.
Al Ihren Bericht vom 29. März d. J. bestimme Ich-
daß die Kabinetsorder vom 21. November 1829.
wonach in allen Fällen, in welchen verabschiedete Militairpersonen oder
Civilbeamte eines Vergehens sich schuldig machen, welches, wenn sie sich
noch im Dienste befänden, die Entsetzung von demselben nach sich ziehen
würde, selbige des Rechts, den ihnen verliehenen Titel oder das sonstige
Dienstprädikat zu führen, verlustig gehen, und darauf erkannt werden
soll, es sen denn, daß die Kassation nur als Folge des Festungsarrestes
eingetreten seyn würde,
auch auf die aus dem militairischen Dienstverhältniß gänzlich ausgeschiedenen
Militairpersonen der Unteroffizier-Klasse in der Art anzuwenden ist:
daß im Fall dieselben zu dem WVerluste der Nationalkokarde, oder zu
einer Zuchthausstrase verurtheilt werden, diese Strase auch den Verlust
der Unteroffzier-Charge und aller damit verbundenen Auszeichnungen
und Gorrechte zur Folge haben und hierauf erkannt werden soll, die
Dauer der außer den Ehrenstrasen verwirkten Freiheitsstrafe deshalb je-
doch nicht abgekürzt werden darf.
Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Potsdam, den 23. April 1842.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Boyen und Mühler.
Jahrgang 1832. (Nr. 2271 —27)3.) 30 (Nr. 2272.)
(Ausgegeben zu Berlin am 11. Juni 1842.)