— 201 —
(Nr. 2278.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22. Mai 1842., betreffend die Publikation der
seit länger als sechs und funfzig Jahren deponirten Testamente.
A.. Ihren Bericht vom 2. v. M will Ich, zur Ergänzung der Vorschriften
im 8. 218. ff. Tit. 12. Theil I. Allg. Landrechts, über das Verfahren mit den
seit länger als sechs und funfzig Jahren deponirten Testamenten, hierdurch an-
ordnen, daß solche Testamente, wenn in denselben bei ihrer im §. 219. a. a. O.
vorgeschriebenen Eröffnung Vermächtnisse zu milden Stistungen sich vorfinden,
und die Vorsteher solcher Stiftungen eine Mitcheilung des Testaments in An-
trag bringen, unter Zuziehung eines den unbekannten Interessenten aus den
Gerichtsbeamten zu bestellenden Anwalts, lediglich zu dem Zwecke publizirt wer-
den sollen, um den Vorstehern der betreffenden Stiftung eine beglaubigte Ab-
schrift des Testaments ertheilen zu können. Die Publikation und Ertheilung
der Abschrift ist kosten= und stempelfrei zu bewirken. Diese Bestimmung ist
durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Potsdam, den 22. Mai 1842.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminister Mühler.
(Nr. S78—279.) (Nr. 2279.)