Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(. 20. 
Mit allen Absertigungsattesten meldet der Schiffer sich bei dem Ober- 
Lootsen zur Anweisung eines Lootsen, dessen er zur Ausbringung seines Schiffs 
sich bedienen muß; nur bei Fahrzeugen von funfzehn Last Tragsähigkeit und 
darunter ist das Auslaufen ohne Lootsen gestattet. Wegen der Befugnisse des 
Lootsen beim Ausbringen eines Schiffs finden die für den Eingang im #7. 6. 
enthaltenen Vorschristen Anwendung. 
. 21. 
Wenn ausgehende Schiffe Ballast einnehmen wollen, so haben sie die 
Anweisung desselben von dem Ober-Lootsen zu gewärtigen. 
d. 22. 
Die Uebertretungen der in dieser Polizei-Ordnung enthaltenen Vorschrif- 
unenene 
ten werden nach Maaßgabe der Umstände mit Geldbußen von Einem bis Funfzig zen Bestimmun- 
Thalern bestraft. Die Festsetzung der Strafen erfolgt nach summarischer Unter- 
suchung durch das Haupt-Zollamt in Gemäßheit der in §. 243. und 247. des 
Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung ergangenen WVorschriften; gegen das 
Strafresolut steht binnen zehn Tagen nach dessen Eröffnung der Rekurs an die 
Regierung zu Cöslin in allen Fällen, eine Berufung auf gerichtliche, durch das 
betreffende Land= und Stadtgericht zu führende Untersuchung aber nur in dem 
Falle offen, wenn die Strafe mehr als Fünf Thaler beträgt. 
Verläßt der Denunziat vor Beendigung der Untersuchung den Hafen, 
so muß er eine zur Deckung der Strafe und Kosten ausreichende Summe bei 
dem Haupt-Zollamte deponiren. 
8. 23. 
Die festgesetzten Strafen werden, wenn sie die Sicherung der Hafen- 
anstalten und des Fahrwassers zum Zweck haben, von dem Haupt-Zollamte bei 
den Hafengeldern verrechnet, alle uͤbrigen Strafen aber fließen beziehungsweise zu 
den in Colbergermuͤnde, Stolpmuͤnde und Ruͤgenwaldermuͤnde zu errichtenden 
See-Armenkassen. 
Wir beauftragen insbesondere Unsern Minister der Finanzen und des 
Handels mit der Ausführung dieser Polizei-Ordnung, welche, soweit es erfor- 
derlich, auch im Auslande bekannt zu machen ist. 
Gegeben Potsdam, den 29. April 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. Rother. 
r. v. e Eichhorn. v. Thitt. v. Savigny. Frh. v. Bülow. 
Gr. zu Stolberg. 
  
(Nr. 2280 —22812) (Nr. 2281.)
	        
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