Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 19.— 
  
  
(Nr. 2284.) Verordnung über die Befugnisse der Kreisstände im Königreich Preußen, Aus- 
gaben zu beschließen und die Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten. 
Vom 22. Juni 1842. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2. 
verordnen nach Anhörung des Gutachtens Unserer getreuen Stände des König- 
reichs Preußen, zur Ergänzung der in den &s. 3. und 19. der Kreis-Ordnung 
vom 17. März 1828. gegebenen Bestimmungen, was folgt: 
s. 1. Die Kreisstände sind ermächtigt, zu gemeinnützigen Einrichtungen 
und Anlagen, welche in den Interessen des gesammten Kreises beruhen, Aus- 
gaben zu beschließen und sämmtliche Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten. 
5. 2. Wenn die Kreise im Besitz von Kreis-Kommunal-Fonds sind, 
steht den Kreisständen frei, zu den vorgedachten Zwecken über die jährlichen 
Nutzungen derselben, so wie über die ersparten Revenüen aus den letzten fünf 
Jahren zu disponiren, und bedürfen sie dazu nur insofern der Genehmigung 
der Regierung, als zur Ausführung ihrer desfallsigen Beschlüsse deren Mitwir- 
kung erforderlich ist. 
Diese Dispositions-Befugniß erstreckt sich indeß nicht auf das Kapital= 
Vermögen der Kreis-Kommunal-Fonds, zu welchen auch die Ersparnisse aus 
frühern Perioden, wie die vorstehend erwähnte, gehören. 
SK. 3. Sollen dagegen die Mittel zu Erreichung der im K. 1. erwähnten 
Zwecke durch Beiträge oder Leistungen der Kreis-Eingesessenen beschafft werden, 
so bedarf ein hierüber gesaßter Beschluß der Bestätigung der Regierung, die 
jedesmal durch das Plenum derselben zu ertheilen ist. 
P. 4. Zulagen für Unser Kreisbeamten-Personale und Zuschüsse zu den 
Böreaukosten des Landraths können von den Kreissiänden überall nicht bewilligt 
werden. 
8. 5. Beschlüsse über Beiträge oder Leistungen der Kreis-Eingesessenen 
sind auf solche zu beschränken, welche innerhalb der beiden nächsten Kalender- 
Jahre, von der Bestätigung des Beschlusses an gerechnet, aufgebracht werden 
ollen. 
K. G. Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen wollen Wir in 
einzelnen Fällen, wenn auf besonderen Verhältnissen beruhende erhebliche Gründe 
dasür sprechen, dahin gestatten, daß dann 
Jahrgang 138822. (Nr. 2284.) 34 a) auch 
Ausgegeben zu Berlin am B. Juli 1842.
	        
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