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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 19.—
(Nr. 2284.) Verordnung über die Befugnisse der Kreisstände im Königreich Preußen, Aus-
gaben zu beschließen und die Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten.
Vom 22. Juni 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2.
verordnen nach Anhörung des Gutachtens Unserer getreuen Stände des König-
reichs Preußen, zur Ergänzung der in den &s. 3. und 19. der Kreis-Ordnung
vom 17. März 1828. gegebenen Bestimmungen, was folgt:
s. 1. Die Kreisstände sind ermächtigt, zu gemeinnützigen Einrichtungen
und Anlagen, welche in den Interessen des gesammten Kreises beruhen, Aus-
gaben zu beschließen und sämmtliche Kreis-Eingesessenen dadurch zu verpflichten.
5. 2. Wenn die Kreise im Besitz von Kreis-Kommunal-Fonds sind,
steht den Kreisständen frei, zu den vorgedachten Zwecken über die jährlichen
Nutzungen derselben, so wie über die ersparten Revenüen aus den letzten fünf
Jahren zu disponiren, und bedürfen sie dazu nur insofern der Genehmigung
der Regierung, als zur Ausführung ihrer desfallsigen Beschlüsse deren Mitwir-
kung erforderlich ist.
Diese Dispositions-Befugniß erstreckt sich indeß nicht auf das Kapital=
Vermögen der Kreis-Kommunal-Fonds, zu welchen auch die Ersparnisse aus
frühern Perioden, wie die vorstehend erwähnte, gehören.
SK. 3. Sollen dagegen die Mittel zu Erreichung der im K. 1. erwähnten
Zwecke durch Beiträge oder Leistungen der Kreis-Eingesessenen beschafft werden,
so bedarf ein hierüber gesaßter Beschluß der Bestätigung der Regierung, die
jedesmal durch das Plenum derselben zu ertheilen ist.
P. 4. Zulagen für Unser Kreisbeamten-Personale und Zuschüsse zu den
Böreaukosten des Landraths können von den Kreissiänden überall nicht bewilligt
werden.
8. 5. Beschlüsse über Beiträge oder Leistungen der Kreis-Eingesessenen
sind auf solche zu beschränken, welche innerhalb der beiden nächsten Kalender-
Jahre, von der Bestätigung des Beschlusses an gerechnet, aufgebracht werden
ollen.
K. G. Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen wollen Wir in
einzelnen Fällen, wenn auf besonderen Verhältnissen beruhende erhebliche Gründe
dasür sprechen, dahin gestatten, daß dann
Jahrgang 138822. (Nr. 2284.) 34 a) auch
Ausgegeben zu Berlin am B. Juli 1842.