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(Nr. 2285.) Reglement über das Verfahren bei den ständischen Wahlen. Vom 22. Juni 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen zur Besörderung eines gleichmäáßigen Verfahrens bei den ständischen
Wahlen, nach eingeholtem Gutachten Unserer getreuen Stände sämmtlicher Pro-
vinzen, was folgt:
§. 1. Die Wahl jedes Landtags-Abgeordneten und jedes Stellvertreters
erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung.
6. 2. Wenn die für die verschiedenen Stände gebildeten Wahlbezirke
oder einzelne Städte mehrere Abgeordnete und Stellvertreter zu wählen haben,
so wird, um deren Reihenfolge unzweifelhaft festzustellen, jede einzelne Wahl-
Handlung ausdrücklich auf die Wahl des ersten, zweiten u. s. w. Abgeordneten,
beziehungsweise ersten, zweiten u. s. w. Stellvertrerers, gerichtek.
64. 3. Ein Stellvertreter der in der Reihefolge eine Stelle einnimmt,
welche hinter der zur Zeit erledigten stehr, ist zu der letzteren wählbar und findet,
wenn er für dieselbe gewählt wird, und die auf ihn gefallene Wahl annimmt,
eine anderweitige Wahl in Beziehung auf die von ihm zuvor eingenommene
Stelle Statt.
§. 4. Alle Wahlen erfolgen durch absolute Stimmenmehrheit in der Art,
daß der Gewählte mehr als die Hälfte der Stimmen der erschienenen Wähler,
oder zwar nur die Häste, aber darunter die Stimme des — nach den Lebens-
jahren — altesten Mitgliedes der Wahlversammlung erhalten haben muß. Be-
findet sich indeß das dlteste Mitglied unter denen, welche gleiche Stimmen er-
halten haben, so entscheidet die Stimme des nächstältesten, bei der Enrscheidung
nicht persönlich berheiligten Wählers.
. 5. Finden sich die Stimmen zwischen Mehreren in der Art getheilt,
daß sich für keinen derselben eine absolute Mehrheit ausgesprochen hat, so sind
diesenigen beiden Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf
eine engere Wahl zu bringen.
’. 6. Sind die Stimmen zwischen Dreien oder mehreren gleich getheilt,
so findet eine Vorwahl unter ihnen Statt, um diesenigen beiden Personen zu
bestimmen, welche auf die engere Wahl zu bringen sind.
Ergiebt die zweite Abstimmung kein anderes Resultat als die erste, so ist
die Wahl nochmals zu wiederholen, und wenn auch dann noch die Stimmen
in dersien Weise getheilt bleiben, so sind von denen, welche die gleiche Stim-
menzahl erhalten haben, die beiden den Lebensjahren nach Aeltesten auf die engere
Wahl zu bringen.
5. 7. Ist zwar für Einen die relative Stimmenmehrheit vorhanden;
haben aber nächst ihm mehrere andere eine gleiche Stimmenzahl erhalten, so ist
durch eine weitere Vorwahl nach dem im 6. 6. vorgeschriebenen Verfahren fest-
zustellen, welcher von ihnen mit senem auf die engere Wahl gebracht werden soll.
5. 8. Bei allen Vorwahlen, welche nur zu dem Zweck geschehen, um
die beiden Personen zu ermitteln, welche auf die engere Wahl zu bringen sind,
entscheidet die relative Stimmenmehrheit.
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