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6. 9. Die auf eine engere Wahl gebrachten Personen haben sich des
Mitstimmens bei derselben zu enthalten.
9. 10. Die Wahlstimmen werden mittelst verdeckter Stimmzettel ab-
gegeben, wobei jederzeit die beiden jüngsten Mitglieder die Stimmzettel einsam-
kinhn ushe sie demnächst gemeinschaftlich mit dem Wahl-Kommissarius zu er-
nen haben.
F. 11. Im Wahltermin, zu welchem die Wahl-Berechtigten mindestens
14 Tage zuvor einzuberufen sind, legt der Wahl-Kommissarius den Anwesenden
zuvörderst die Bescheinigungen über die Insinuation der Einladungen vor, und
wird, daß dies geschehen, im Wahlprotokoll ausdrücklich bemerkt.
Demnächst sind in diesem Protokoll sämmtliche erschienene Wähler, mit
Angabe des Gutes, auf welchem die Stimme ruht, beziehungsweise des Wahl-
beirsel ver Kommune oder Korporation, welche von ihnen vertreten wird, genau
aufzuführen.
Aus demselben müssen ferner die Stellen, zu deren Wiederbesetzung die
Wahlen erfolgt sind, die Periode, für welche sie Statt gefunden, die Art und
Weise der Abstimmung, der Gang der Wahlhandlungen in Beziehung auf
etwanige Anwendung der Vorschriften der 99. 4— F. und die Resultate derselben
deutlich hervorgehen. Insbesondere ist zu letzterm Zweck in dem Protokoll nicht
nur auszudrücken, mit wie viel Stimmen die betreffenden Abgeordneten, be-
ziehungsweise Stellvertreter, gewähle sind; sondern es sind auch die Namen aller
derer, welche außer den Gewählten, Stimmen erhalten haben, mit Angabe der
Zahl der letztern, darin vollständig zu verzeichnen.
é. 12. Fällt die Wahl auf ein Mitglied des betreffenden ständischen
(Verbandes, bei dem die Bedingung des zehnjährigen Grundbesitzes nicht voll-
ständig erfüllt wird, so ist jederzeit noch eine zweite subsidigrische Wahl für den
Fall vorzunehmen, daß die erforderliche Dispensation nicht ertheilt werden sollte.
§. 13. Diese Vorschrifren gelten nicht nur für die Wahlen von Ab-
geordneten und Stellvertretern der verschiedenen Stände zu Provinzial-Kom-
munal-Landtagen und Kreistagen; sondern auch für die anderen von den Stän-
den auf denselben zu vollzichenden Wahlen (mit Ausnahme der Landraths-
Wahlen), imgleichen für die Wahlen der Bezirkswähler durch die Ortswühler
im Stande der Landgemeinden.
Die Dom-Kapitel ernennen auch künftig ihre Abgeordneten und Stell-
vertreter nach den bei ihnen bestehenden Observanzen.
Die Wahlen der Ortswähler in den zu Kollektiv-Stimmen berechtigten
Städten und den Landgemeinden erfolgen nach den rücksichtlich ihrer, wegen
der Gemeindewahlen, bestehenden Gesetzes-Vorschriften oder Observanzen.
14. Dagegen werden alle bisher gültige Bestimmungen und Obser-
vanzen, welche diesem Reglement entgegenstehen, hierdurch aufgehoben.
Gegeben Sanssouci, den 22. Juni 1842.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Prenßen.
v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. Gr. v. Alvensleben.
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow: v. Bodelschwingh.
Gr. zu Stolberg.