Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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6. 9. Die auf eine engere Wahl gebrachten Personen haben sich des 
Mitstimmens bei derselben zu enthalten. 
9. 10. Die Wahlstimmen werden mittelst verdeckter Stimmzettel ab- 
gegeben, wobei jederzeit die beiden jüngsten Mitglieder die Stimmzettel einsam- 
kinhn ushe sie demnächst gemeinschaftlich mit dem Wahl-Kommissarius zu er- 
nen haben. 
F. 11. Im Wahltermin, zu welchem die Wahl-Berechtigten mindestens 
14 Tage zuvor einzuberufen sind, legt der Wahl-Kommissarius den Anwesenden 
zuvörderst die Bescheinigungen über die Insinuation der Einladungen vor, und 
wird, daß dies geschehen, im Wahlprotokoll ausdrücklich bemerkt. 
Demnächst sind in diesem Protokoll sämmtliche erschienene Wähler, mit 
Angabe des Gutes, auf welchem die Stimme ruht, beziehungsweise des Wahl- 
beirsel ver Kommune oder Korporation, welche von ihnen vertreten wird, genau 
aufzuführen. 
Aus demselben müssen ferner die Stellen, zu deren Wiederbesetzung die 
Wahlen erfolgt sind, die Periode, für welche sie Statt gefunden, die Art und 
Weise der Abstimmung, der Gang der Wahlhandlungen in Beziehung auf 
etwanige Anwendung der Vorschriften der 99. 4— F. und die Resultate derselben 
deutlich hervorgehen. Insbesondere ist zu letzterm Zweck in dem Protokoll nicht 
nur auszudrücken, mit wie viel Stimmen die betreffenden Abgeordneten, be- 
ziehungsweise Stellvertreter, gewähle sind; sondern es sind auch die Namen aller 
derer, welche außer den Gewählten, Stimmen erhalten haben, mit Angabe der 
Zahl der letztern, darin vollständig zu verzeichnen. 
é. 12. Fällt die Wahl auf ein Mitglied des betreffenden ständischen 
(Verbandes, bei dem die Bedingung des zehnjährigen Grundbesitzes nicht voll- 
ständig erfüllt wird, so ist jederzeit noch eine zweite subsidigrische Wahl für den 
Fall vorzunehmen, daß die erforderliche Dispensation nicht ertheilt werden sollte. 
§. 13. Diese Vorschrifren gelten nicht nur für die Wahlen von Ab- 
geordneten und Stellvertretern der verschiedenen Stände zu Provinzial-Kom- 
munal-Landtagen und Kreistagen; sondern auch für die anderen von den Stän- 
den auf denselben zu vollzichenden Wahlen (mit Ausnahme der Landraths- 
Wahlen), imgleichen für die Wahlen der Bezirkswähler durch die Ortswühler 
im Stande der Landgemeinden. 
Die Dom-Kapitel ernennen auch künftig ihre Abgeordneten und Stell- 
vertreter nach den bei ihnen bestehenden Observanzen. 
Die Wahlen der Ortswähler in den zu Kollektiv-Stimmen berechtigten 
Städten und den Landgemeinden erfolgen nach den rücksichtlich ihrer, wegen 
der Gemeindewahlen, bestehenden Gesetzes-Vorschriften oder Observanzen. 
14. Dagegen werden alle bisher gültige Bestimmungen und Obser- 
vanzen, welche diesem Reglement entgegenstehen, hierdurch aufgehoben. 
Gegeben Sanssouci, den 22. Juni 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Prenßen. 
v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. Gr. v. Alvensleben. 
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow: v. Bodelschwingh. 
Gr. zu Stolberg. 
  
 
	        
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