Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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8. 4. 
Insbesondere aber noch soll Uns der einzuberufende Ausschuß ein stän- 
disches Organ darbieten, mit dem Wir auch bei Gegenständen, welche bisher in 
der Regel an die Provinzialstände nicht gelangt sind, sofern Wir dabei den Rath 
erfahrener Männer aus den Eingesessenen der Provinz einzuholen für gut fin- 
den werden, die anzunehmenden Hauptgrundsätze einer Besprechung wollen un- 
terwerfen lassen. 
Desgleichen behalten Wir Uns vor, denselben auch bei den ersten Vor- 
bereitungen zu allgemeinen wichtigen Gesetzen zur gurachtlichen Aeußerung auf- 
zufordern, sowohl Hinsichts der Nothwendigkeit dieser Gesetze im Allgemeinen, als 
Hinsichts der Richtung, welche bei Abfassung derselben zu befolgen seyn möchte, 
insofern es dabei hauptsächlich auf Kenntniß örtlicher Verhältnisse und praktische 
Erfahrung ankommt. 
i 
Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses setzen Wir hierdurch auf 
zwölf fest. 
Seine Zusammensetzung geschieht in der Art, daß für denselben: 
vom Stande der Ritterschaff 6 Mitglieder 
- - -Städte. 4 - 
- - :Landgemeinden 2 
zu wählen sind. 
G. 6. 
Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zweck künftig bis zur 
Eröffnung des nächstfolgenden Provinzial-Landtages sortdauern soll, ist jederzeit 
Mitglied und Vorsitzender des Ausschusses. Derselbe wird in die Zahl der 
Ausschußmitglieder vom Stande der Ritterschaft in der Art miteingerechnet, daß 
während der Dauer seines Amtes von jenem ein Mitglied weniger zum Aus- 
schusse gewählt wird. 
.7. 
Die zu diesem Ausschusse erforderlichen Wahlen erfolgen auf versammel- 
tem Provinzial-Landtage von jedem Stande in sich nach absoluter Stimmen- 
Mehrheit. Fuͤr jeden Stand werden so viel Stellvertreter als er Ausschußmit- 
glieder zu ernennen hat, in der Art gewählt, daß jeder einzelne Wahl-Ake aus- 
drücklich auf die Wahl des ersten, zweiten u. s. w. Stellvertreters des betreffenden 
Stcandes gerichtet, und auf diese Weise die Reihefolge bestimmt wird, in welcher 
die Erwählten bei vorfallenden Verhinderungen von Ausschußmitgliedern ein- 
treten sollen. 
Für den Fall der Behinderung des Landtags-Marschalls werden Wir 
einen Stellvertreter desselben aun den, dem Stande der Ritterschaft angehörigen 
Mit-
	        
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