Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Es ist deshalb für den Landtags-Marschall, eben so wie für alle übrige 
Mitglieder, ein Stellvertreter zu wählen, durch den er für diesen Fall in seiner 
Eigenschaft als Mitglied des Ausschusses ersetzt wird. 
Die Wahlen eines jeden Standes werden durch den Landtags-Mar- 
schall, als Wahl-Dirigenten, geleitet. Dieselben bedürfen Unserer Bestätigung. 
8. 8 
Die Wirksamkeit der Mitglieder des Ausschusses beschränkt sich auf die 
Zwischenzeit von einem Provinzial-Landtage zum andern. 
Ein in den Ausschuß gewählter Abgeordneter bleibt dessen Mitglied bis 
zur Eröffnung des nächsten Landtages, auch wenn die Wahlperiode, für welche 
er als Landtags-Abgeordneter gewählt n inzwischen ablaufen sollte. 
d. 9 
Den zum Provinzial-Landtage versammelten Ständen bleibt überlassen, 
die Wahrnehmung der außer dem Landtage vorkommenden Geschäfte ständischer 
Verwaltung, insofern sie nicht besondere Ausschüsse dazu bestimmen sollten, dem 
nach den vorstehenden Bestimmungen zu bildenden Ausschusse, auch nach dem 
Bedürfnisse einem innerhalb desselben zu bestellenden engeren Ausschusse, oder 
auch nur einzelnen Mitgliedern zu übertragen. 
Im Fall die Stände von dieser Befugniß Gebrauch machen, bedürfen 
ihre desfallsigen Beschlüsse Unserer Besidtigung, und behalten Wir Uns vor, 
alsdann auf ihren Antrag, wegen des Zusammentrikts des Ausschusses zu diesem 
Zweck und der Behandlung derartiger Geschäste, weitere Bestimmung zu treffen. 
8. 10. 
Die Kosten der Ausschuͤsse werden in derselben Art wie die allgemeinen 
Landtagskosten aufgebracht. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beige— 
drucktem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1842. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Priuz von Preußen. 
v. Boyen. Muͤhler. v. Rochow. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben. 
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh. 
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim. 
  
(Nr. 2288.)
	        
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