(Nr. 2288.) Verordnung über die Bildung eines Ausschusses der Stände der Provinz Pom-
mern. Vom 21. Juni 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben beschlossen, einen ständischen Ausschuß aus Mitgliedern des Provinzial-
Landtages, welche dessen besonderes Vertrauen besitzen, wählen zu lassen, um
solchen in der Lwischenzeit von einem Landtage zum andern in geeigneten Fällen
zu berufen und Uns in wichtigen Landes-Angelegenheiten seines Raths zu bedienen.
Wir verordnen daher, nach eingeholtem Gutachten Unserer getreuen
Stände des Herzogthums Pommern und Fuͤrstenthums Ruͤgen, was folgt:
Es soll im Herzogthum Pommen- und dem Fürstenthum Rügen, so wie
in. allen übrigen Provinzen Unserer Monarchie, ein Ausschuß aus den auf dem
Provinzial-Landtag versammelten Ständen gebildet werden, der sich auf Unsern
Besehl zu versammeln hat, um Uns die Gelegenheit zu geben, auch zu der Zeit,
wo die Provinzial-Landtage nicht versammelt sind, ständische Organe mit ihren
Gutachten zu hören.
6. 2.
Die verfassungsmäßige Wirksamkeit der Provinzial-Stände, wie solche
durch den Art. III. des allgemeinen Gesetzes vom 5. Juni 1823. vorgeschrieben
ist, erleidet durch den Ausschuß (§. 1.) keine Beeinträchtigung.
S. 3.
Die Wirksamkeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten, wenn die An-
sichten der Landtage verschiedener Provinzen über einen von hnen berathenen
Gesetz-Entwurf bedeutend von einander abweichen, oder, wenn in der weitern
Berathung der Gesetze, in den höhern Instanzen der Legislation neue Momente
hervortreten und Wir es angemessen finden, durch ständische Organe eine Aus-
gleichung der verschiedenen Ansichten herbeizuführen.
8. 4.
Insbesondere aber noch soll Uns der einzuberufende Ausschuß ein ständi-
sches Organ darbieten, mit dem Wir auch bei Gegenständen, welche bisher in
der Regel an die Provinzialstände nicht gelangt sind, sofern Wir dabei den
Rath erfahrener Männer aus den Eingesessenen der Provinz einzuholen für gut
finden werden, die anzunehmenden Hauptgrundsätze einer Besprechung wollen
unterwerfen lassen.
Desgleichen behalten Wir Uns vor, denselben auch bei den ersten Vor-
bereitungen zu allgemeinen wichtigen Gesetzen zur gutachtlichen Aeußerung aufzu-
sordern, sowohl Hinsschts der Nochwendigkeit dieser Gesetze im Algemeinen, als
(Nr. 2288.) Hin-