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Hinsichts der Richtung, welche bei Abfassung derselben zu befolgen seyn moͤchte,
insofern es dabei hauptsaͤchlich auf Kenntniß oͤrtlicher Verhaͤltnisse und praktische
Erfahrung ankommt.
8. 5.
Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses setzen Wir hierdurch auf
Zwölf fest.
Die Zusammensetzung desselben geschieht in der Art, daß
I. von der Ritterschaft:
1) aus Hinterpommen 4 Mitglieder
2) = Alt-Vorpommen 1 -
3) -Neu-Vorpommen 1 -
6 Mitglieder
II. von den Städten:
1) aus Hinterpommen 2 Mitglieder
2) = Alt-Vorpommen 1 -
3) -Neu-Vorpommen 1 -
4 Muglieder
III. von den Landgemeinden,
1) aus Hinterpommen 1 Mitglied
2) = ([orpommern, alternirend zwischen Alt-
und Neu-Vorpommen 1 -
zu waͤhlen sind 2 Mitglieder
6. 6.
Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zweck künftig bis zur
Eröffnung des nächstfolgenden Provinzial-Landtags fortdauern soll, ist Mitglied
und Gorsitzender des Ausschusses.
Derselbe wird in die Zahl der Ausschußmitglieder vom Stande der Rit-
terschaft des Landestheils, welchem er als Landtagemitglied angehört, in der Art
mit eingerechnet, daß während der Dauer seines Amtes für jenen ein Mitglied
weniger zum Ausschusse gewählt wird.
F. 7.
Die zu diesem Ausschusse erforderlichen Wahlen erfolgen auf versam-
meltem Provinzial-Landtage von jedem Stande in sich nach absoluter Stim-
menmehrheit. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird ein Stellvertreter
gewählt.
Für den Fall der Behinderung des Landtags-Marschalls werden Wir
einen Stellvertreter desselben aus den dem Stande der Ritterschaft angehöri-
gen