Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

— 222 — 
Hinsichts der Richtung, welche bei Abfassung derselben zu befolgen seyn moͤchte, 
insofern es dabei hauptsaͤchlich auf Kenntniß oͤrtlicher Verhaͤltnisse und praktische 
Erfahrung ankommt. 
8. 5. 
Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses setzen Wir hierdurch auf 
Zwölf fest. 
Die Zusammensetzung desselben geschieht in der Art, daß 
I. von der Ritterschaft: 
1) aus Hinterpommen 4 Mitglieder 
2) = Alt-Vorpommen 1 - 
3) -Neu-Vorpommen 1 - 
6 Mitglieder 
II. von den Städten: 
1) aus Hinterpommen 2 Mitglieder 
2) = Alt-Vorpommen 1 - 
3) -Neu-Vorpommen 1 - 
4 Muglieder 
III. von den Landgemeinden, 
1) aus Hinterpommen 1 Mitglied 
2) = ([orpommern, alternirend zwischen Alt- 
und Neu-Vorpommen 1 - 
zu waͤhlen sind 2 Mitglieder 
6. 6. 
Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zweck künftig bis zur 
Eröffnung des nächstfolgenden Provinzial-Landtags fortdauern soll, ist Mitglied 
und Gorsitzender des Ausschusses. 
Derselbe wird in die Zahl der Ausschußmitglieder vom Stande der Rit- 
terschaft des Landestheils, welchem er als Landtagemitglied angehört, in der Art 
mit eingerechnet, daß während der Dauer seines Amtes für jenen ein Mitglied 
weniger zum Ausschusse gewählt wird. 
F. 7. 
Die zu diesem Ausschusse erforderlichen Wahlen erfolgen auf versam- 
meltem Provinzial-Landtage von jedem Stande in sich nach absoluter Stim- 
menmehrheit. Für jedes Mitglied des Ausschusses wird ein Stellvertreter 
gewählt. 
Für den Fall der Behinderung des Landtags-Marschalls werden Wir 
einen Stellvertreter desselben aus den dem Stande der Ritterschaft angehöri- 
gen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.