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gen Mitgliedern des Ausschusses ernennen. Es ist deshalb fuͤr den Landtags-
Marschall, eben so wie fuͤr alle uͤbrige Mitglieder, ein Stellvertreter zu waͤh-
len, durch den er für diesen Fall in seiner Eigenschaft als Ausschußmitglied er-
setzt wird.
Die Wahlen eines jeden Standes werden durch den Landtags-Mar-
schall, als Wahl-Dirigenten, geleitet. Dieselben bedürfen Unserer Bestätigung.
. B.
Die Dauer der Wirksamkeit der Mitglieder eines gewaͤhlten Ausschus-
ses beschränkt sich auf die Zwischenzeit von einem Provinzial-Landtage zum
andern.
Ein in den Ausschuß gewählter Abgeordneter bleibt dessen Mitglied bis
zur Eröffnung des nächsten Landtages, auch wenn die Wahlperiode, für welche
er als Landlags-Abgeordneter gewählt ist, inzwischen ablaufen sollte.
.9.
Den zum Provinzial-Landtage versammelten Staͤnden bleibt überlassen,
die Wahrnehmung der außer dem Landtage vorkommenden Geschaͤfte staͤndi-
scher Verwaltung, in sofern sie nicht besondere Ausschüsse dazu bestimmen soll-
ten, dem nach den vorstehenden Bestimmungen zu bildenden Ausschusse, auch,
nach dem Bedürsnisse, einem innerhalb desselben zu bestellenden engern Ausschusse
oder auch nur einzelnen Mitgliedern zu übertragen.
Im Fall die Stände von dieser Befugniß Gebrauch machen, bedürfen
ihre desfallsigen Beschlüsse Unserer Bestätigung, und behalten Wir Uns vor,
alsdann auf ihren Antrag, wegen des Zusammentritts des Ausschusses zu die-
sem Zweck und der Behandlung derartiger Geschäste, weitere Bestimmungen
zu treffen.
6 10.
Die Kosten der Ausschüsse werden in derselben Art, wie die allgemeinen
Landtagskosten aufgebracht.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1842.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben.
Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh. v. Bülow. v. Bodelschwingh.
Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.
Jobrgang 1842. (Nr. 2238 — 2289.) 36 (Nr. 2289.)