Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(Nr. 2289.) Verordnung über die Bildung eines Ausschusses der Stände des Herzogthums 
Schlesien, der Grasschaft Glatz, und des Preußischen Markgrafthums 
Oberlausitz. Vom 21. Juni 1842. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben beschlossen, einen ständischen Ausschuß aus Mitgliedern des Provinzial= 
Landtages, welche dessen besonderes Vertrauen besitzen, wählen zu lassen, um 
solchen in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern in geeigneten Fällen 
zu berufen, und Uns in wichtigen Landes-Angelegenheiten seines Raths zu be- 
dienen. 
Wir verordnen daher, nach eingeholtem Gutachten Unserer getreuen 
Stände des Herzogthums Schlesien, der Grasschaft Glatz und des Preußischen 
Markgrasthums Ober-Lausitz, was folgt: 
F. 1. 
Es soll im Herzogthum Schlessen, der Grafschaft Glatz und dem Preu- 
ßischen Markgrafthum Ober-Kausitz, sowie in allen übrigen Provinzen Unserer 
Monarchie, ein Ausschuß aus den auf dem Provinzial-Landtag versammelten 
Socänden gebildet werden, der sich auf Unseren Befehl zu versammeln hat, um 
Uns die Gelegenheit zu geben, auch zu der Zeit, wo die Provinzial-Landtage nicht 
versammelt sind, ständische Organe mit ihren Gutachten zu hören. 
2 
g. 2. 
Die verfassungsmäßige Wirksamkeit der Provinzial-Stände, wie solche 
durch den Art. III. des allgemeinen Gesetzes vom 5. Juni 1823. vorgeschrieben 
ist, erleidet durch den Ausschuß (K. 1.) keine Beeinträchtigung. 
F. 3. 
Die Wirksamkeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten, wenn die An- 
sichten der Landtage verschiedener Provinzen, über einen von ihnen berathenen 
Gesetz-Entwurf bedeutend von einander abweichen, oder, wenn in der weiteren 
Berathung der Gesetze, in den höheren Instanzen der Legislation neue Mo- 
mente hervortreten, und Wir es angemessen finden, durch ständische Organe 
eine Ausgleichung der verschiedenen Asschten herbeizuführen. 
d. 4 
Insbesondere aber noch soll uͤns der einzuberufende Ausschuß ein staͤn- 
disches Organ darbieten, mit dem Wir auch bei Gegenstaͤnden, welche bisher in 
der Regel an die Provinzial-Staͤnde nicht gelangt sind, sofern Wir dabei den 
Rath erfahrener Maͤnner aus den Eingesessenen der Provinz einzuholen fuͤr gut 
finden werden, die anzunehmenden Hauptgrundsaͤtze einer Besprechung wollen 
unterwerfen lassen. 
Des-
	        
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