— 224 —
(Nr. 2289.) Verordnung über die Bildung eines Ausschusses der Stände des Herzogthums
Schlesien, der Grasschaft Glatz, und des Preußischen Markgrafthums
Oberlausitz. Vom 21. Juni 1842.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben beschlossen, einen ständischen Ausschuß aus Mitgliedern des Provinzial=
Landtages, welche dessen besonderes Vertrauen besitzen, wählen zu lassen, um
solchen in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern in geeigneten Fällen
zu berufen, und Uns in wichtigen Landes-Angelegenheiten seines Raths zu be-
dienen.
Wir verordnen daher, nach eingeholtem Gutachten Unserer getreuen
Stände des Herzogthums Schlesien, der Grasschaft Glatz und des Preußischen
Markgrasthums Ober-Lausitz, was folgt:
F. 1.
Es soll im Herzogthum Schlessen, der Grafschaft Glatz und dem Preu-
ßischen Markgrafthum Ober-Kausitz, sowie in allen übrigen Provinzen Unserer
Monarchie, ein Ausschuß aus den auf dem Provinzial-Landtag versammelten
Socänden gebildet werden, der sich auf Unseren Befehl zu versammeln hat, um
Uns die Gelegenheit zu geben, auch zu der Zeit, wo die Provinzial-Landtage nicht
versammelt sind, ständische Organe mit ihren Gutachten zu hören.
2
g. 2.
Die verfassungsmäßige Wirksamkeit der Provinzial-Stände, wie solche
durch den Art. III. des allgemeinen Gesetzes vom 5. Juni 1823. vorgeschrieben
ist, erleidet durch den Ausschuß (K. 1.) keine Beeinträchtigung.
F. 3.
Die Wirksamkeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten, wenn die An-
sichten der Landtage verschiedener Provinzen, über einen von ihnen berathenen
Gesetz-Entwurf bedeutend von einander abweichen, oder, wenn in der weiteren
Berathung der Gesetze, in den höheren Instanzen der Legislation neue Mo-
mente hervortreten, und Wir es angemessen finden, durch ständische Organe
eine Ausgleichung der verschiedenen Asschten herbeizuführen.
d. 4
Insbesondere aber noch soll uͤns der einzuberufende Ausschuß ein staͤn-
disches Organ darbieten, mit dem Wir auch bei Gegenstaͤnden, welche bisher in
der Regel an die Provinzial-Staͤnde nicht gelangt sind, sofern Wir dabei den
Rath erfahrener Maͤnner aus den Eingesessenen der Provinz einzuholen fuͤr gut
finden werden, die anzunehmenden Hauptgrundsaͤtze einer Besprechung wollen
unterwerfen lassen.
Des-