Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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Desgleichen behalten Wir Uns vor, denselben auch bei den ersten Vor- 
bereitungen zu allgemeinen wichtigen Gesetzen zur gutachtlichen Aeußerung außzu- 
sordern, sowohl Hinsichts der Nothwendigkeit dieser Gesetze im Allgemeinen, als 
Hinsichts der Richtung, welche bei Abfassung derselben zu befolgen seyn möchte, 
insofern es dabei hauptsächlich auf Kenntniß örtlicher Verhältnisse und praktische 
Erfahrung ankommt. 
S. 5. 
Die Zahlder Mitglieder dieses Ausschusses setzen Wir hierdurch auf Zwölf fest. 
Seine Zusammensetzung geschieht in der Art, daß für denselben 
von den Fürsten und Standesherren und der Ritterschaft . 6 Mitglieder 
von den Städdtden 4 - 
von den Landgemeinden 2 - 
12 Mitglieder 
zu waͤhlen sind. 
Die Fuͤrsten und Standesherren sollen hierbei mit der Ritterschaft in 
der Art alterniren, daß auf dem einen Landtage von den Ersteren zwei und von 
der Letzteren vier Mitglieder; auf dem andern aber von den Fürsten und Stan- 
desherren ein Mitglied und von der Rirterschaft fünf Micglieder zum Ausschusse 
gewählt werden. 
Die von den Fürsten und Standesherren vorzunehmenden Wahlen kön- 
nen nur aus ihrer Mitte getrossen werden, und die Gewählten mit Vorbehale 
der Vertretung, durch die auf dem Landtage gewählten Stellvertreter ihres 
Standes, nur in Person im Ausschusse fungiren. 
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Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zweck künftig bis zur 
Eröffnung des nächstfolgenden Provinzial-Landtages fortdauern soll, ist jederzeit 
Mitglied und Vorsitzender des Ausschusses. Derselbe wird in die Zahl der 
Ausschuß-Mitglieder der Gürsten und Standesherren und der Ritterschaft in der 
Art mit eingercchnet, daß während der Dauer seines Amtes von denselben ein 
Mitglied weniger zum Ausschusse gewählt wird. 
4. 7. 
Die zu diesem Ausschusse erforderlichen Wahlen erfolgen auf versammel- 
tem Provinzial-Landtage von sedem Stande in sich nach absoluter Stimmen- 
Mehrheit. Für seden Stand werden so viel Stellvertreter als er Ausschuß- 
Mitglieder zu ernennen hat, in der Art gewähle, daß jeder einzelne Wahl-Ak# 
ausdrücklich auf die Wahl des ersten, zweiten u. s. w. Stellvertreters des be- 
tressenden Standes gerichtet und auf diese Weise die Reihefolge bestimmt wird, 
in welcher die Erwählten bei vorfallenden Verhinderungen von Ausschuß-Mit- 
gliedern eintreten sollen. 
(Xr. 2289.) 36“ Fuͤr
	        
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