Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

Hinsichts der Richtung, welche bei Abfassung derselben zu befolgen seyn moͤchte, 
in sofern es dabei hauptsächlich auf Kenntniß örtlicher Berhältnisse und prak- 
tische Erfahrung ankommt. 
K. 5. 
Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses setzen Wir hierdurch auf 
Zwölf fest. 
Seine Zusammensetzung geschieht in der Art, daß für denselben 
vom ersten Stadee 6 Mutglieder, 
vom Stande der Städt 4 - 
vom Stande der Landgemeinden 2 - 
zu waͤhlen sind. 
g. 6. 
Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zweck kuͤnftig bis zur 
Eroͤffnung des naͤchstfolgenden Provinzial-Landtages fortdauern soll, ist jederzeit 
Mitglied und Vorsitzender des Ausschusses. Derselbe wird in die Zahl der Aus- 
schuß-Mitglieder des ersten Standes in der Art mit eingerechnet, daß während 
der Dauer seines Amtes für jenen ein Mitglied weniger zum Ausschusse ge- 
wählt wird. 
8. 7. 
Die zu diesem Ausschusse erforderlichen Wahlen erfolgen auf versammel- 
tem Provinzial-Landtage von jedem Stande in sich nach absoluter Stimmen= 
Mehrheit. Für seden Stand werden so viel Stellvertreter, als er Ausschuf- 
Mitglieder zu ernennen hat, in der Art gewählt, daß jeder einzelne Wahl-Akt 
ausdrücklich auf die Wahl des ersten, zweiten u. s. w. Stellvertreters des be- 
treffenden Standes gerichtet und auf diese Weise die Reihefolge bestimmt wird, 
in welcher die erwählten Stellvertreter bei vorfallenden Verhinderungen von 
Ausschuß-Mitgliedern eintreten sollen. 
Fär den Fall der Behinderung des Landtags-Marschalls werden Wir 
einen Stellvertreter desselben aus den dem ersten Stande angehörigen Mitglie- 
dern des Ausschusses ernennen. In seiner Eigenschaft als Ausschuß-Mitglied 
wird dann der Landtags-Marschall durch Einberufung desjenigen Stellvertreters 
seines Standes, an dem die Reihe ist, ersetzt. 
Die Wahlen eines jeden Standes werden durch den Landtags-Marschal, 
als Wahl-Dirigenten, geleitet. Dieselben bedürfen Unserer Bestätigung. 
G. 8. 
Die Dauer der Wirksamkeit der Mitglieder eines gewählren Ausschusses 
beschränkt sich auf die Zwischenzeit von einem Provinzial-Landtage zum andern. 
Ein in den Ausschuß gewählter Abgeordneter bleibt dessen Mitglied bis 
zur
	        
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