Hinsichts der Richtung, welche bei Abfassung derselben zu befolgen seyn moͤchte,
in sofern es dabei hauptsächlich auf Kenntniß örtlicher Berhältnisse und prak-
tische Erfahrung ankommt.
K. 5.
Die Zahl der Mitglieder dieses Ausschusses setzen Wir hierdurch auf
Zwölf fest.
Seine Zusammensetzung geschieht in der Art, daß für denselben
vom ersten Stadee 6 Mutglieder,
vom Stande der Städt 4 -
vom Stande der Landgemeinden 2 -
zu waͤhlen sind.
g. 6.
Der Landtags-Marschall, dessen Amt zu diesem Zweck kuͤnftig bis zur
Eroͤffnung des naͤchstfolgenden Provinzial-Landtages fortdauern soll, ist jederzeit
Mitglied und Vorsitzender des Ausschusses. Derselbe wird in die Zahl der Aus-
schuß-Mitglieder des ersten Standes in der Art mit eingerechnet, daß während
der Dauer seines Amtes für jenen ein Mitglied weniger zum Ausschusse ge-
wählt wird.
8. 7.
Die zu diesem Ausschusse erforderlichen Wahlen erfolgen auf versammel-
tem Provinzial-Landtage von jedem Stande in sich nach absoluter Stimmen=
Mehrheit. Für seden Stand werden so viel Stellvertreter, als er Ausschuf-
Mitglieder zu ernennen hat, in der Art gewählt, daß jeder einzelne Wahl-Akt
ausdrücklich auf die Wahl des ersten, zweiten u. s. w. Stellvertreters des be-
treffenden Standes gerichtet und auf diese Weise die Reihefolge bestimmt wird,
in welcher die erwählten Stellvertreter bei vorfallenden Verhinderungen von
Ausschuß-Mitgliedern eintreten sollen.
Fär den Fall der Behinderung des Landtags-Marschalls werden Wir
einen Stellvertreter desselben aus den dem ersten Stande angehörigen Mitglie-
dern des Ausschusses ernennen. In seiner Eigenschaft als Ausschuß-Mitglied
wird dann der Landtags-Marschall durch Einberufung desjenigen Stellvertreters
seines Standes, an dem die Reihe ist, ersetzt.
Die Wahlen eines jeden Standes werden durch den Landtags-Marschal,
als Wahl-Dirigenten, geleitet. Dieselben bedürfen Unserer Bestätigung.
G. 8.
Die Dauer der Wirksamkeit der Mitglieder eines gewählren Ausschusses
beschränkt sich auf die Zwischenzeit von einem Provinzial-Landtage zum andern.
Ein in den Ausschuß gewählter Abgeordneter bleibt dessen Mitglied bis
zur