weise desjenigen Landestheils, welchem er als Landtags-Mitglied angehoͤrt, in
der Art miteingerechnet, daß waͤhrend der Dauer seines Amtes fuͤr jenen ein
Mitglied weniger zum Ausschusse gewaͤhlt wird.
(. 7.
Die zu diesem Ausschusse erforderlichen Wahlen erfolgen auf versammel-
tem Provinzial-Landtage von jedem Stande in sich nach absoluter Stimmen-
Mehrheit.
Für jedes Mitglied des Ausschusses wird ein Stellvertreter gewählt.
Für den Fall der Behinderung des Landrags-Marschalls, werden Wir einen
Stellvertreter desselben aus den dem Stande der Fürsten und Herren, oder dem
Stande der Ritterschaft angehdrigen Mitgliedern des Ausschusses ernennen Es
ist decshalb, wenn der Landtags-Marschall der Ritterschaft angehört, für ihn,
ebenso wie für alle übrige Mitglieder, ein Stellvertreter zu wählen, durch
den er in diesem Falle in seiner Eigenschaft als Mitglied des Ausschusses er-
setzt wird.
Die Wahlen eines seden Standes werden durch den Landrags-Marschall
als Wahl-Dirigenten, geleitet. Dieselben bedürsen Unserer Bestdtigung.
g. 8.
Die Dauer der Wirksamkeit der Mitglieder eines gewaͤhlten Ausschusses
beschränkt sich auf die Zwischenzeit von einem Provinzial-Landtage zum andern.
Ein in den Ausschuß gewählter Abgeordneter bleibt dessen Mitglied bis zur Er-
öffnung des nächsten Landtages, auch wenn die Wahlperiode, für welche er als
Landtags-Abgeordneter gewählt ist, inzwischen ablaufen sollte.
(. 9.
Den zum Provinzial-Landtage versammelten Ständen bleibt überlassen,
die Wahrnehmung der außer dem Landtage vorkommenden Geschäfte ständischer
Verwaltung, insofern sie nicht besondere Ausschüsse dazu bestimmen sollten, dem
nach den vorstehenden Bestimmungen zu bildenden Ausschusse, auch, nach dem
Bedürfnisse, einem innerhalb desselben zu bestellenden engeren Ausschusse, oder
auch nur einzelnen Mirgliedern zu übertragen.
Im Fall die Stände von dieser Befugniß Gebrauch machen, bedürfen
ihre deofallsigen Beschlüsse Unserer Bestdtigung und behalten Wir Uns vor,
alsdann auf ihren Antrag, wegen des Zusammentritts des Ausschusses zu diesem
Zweck und der Bchandlung derartiger Geschäfte, weitere Bestummungen zu
treffen.
é. 10.