Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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V. peende Erkldrung wird, nachdem solche gegen eine entsprechende Erkld- 
rung des Herzoglich Braunschweigischen Ministeriums vom 9. d. M. ausgewech- 
selt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 23. Dezember 1841. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Gr. v. Maltzan. 
  
Markt-, Gerichts= und Wechsel-Ordnung 
d. d. Wolfenbüttel ben 1. December 1686. 
4 8. 
V. dieses Kauff-Gericht sollen gebracht werden alle in denen Märkten vor- 
fallende streitige Sachen, da einer zu klagen hat wider Kauffleute, Krämer, so 
wol Christen als Juden, Faclorn, Handwercker, Meckler, Gutfertiger, Fuhr- 
leute, Handelsdiener und Jungen; wegen Kauffen, Verkauffen und Vertauschen, 
wie auch Wechsel, lagio, Interessc, Marktschulden, so in Braunschweigischen 
Messen contrahiret, oder von andern Orten zur Zahlung anhero remittiret und 
verwiesen, wie auch wegen Anlehens, Zinß, Mieth-Gelder, Fracht, übelverwahr-= 
ter und beschädigter oder gar zu spät geliesserter Güter, und denen Kauffleuten 
dadurch verursachter Beschwerden, Schadens oder Miß= Credits und in Summa 
alle diesenigen Sachen die zum Commercio oder Handel und Wandel in den 
Messen immeclate gehören, und davon herkommen und demselben anhängig seyn, 
da die Beklagte allhie wohnen oder anhero handeln, und die oder ihre Faclorn, 
Güter oder Handels-Kflecten hie anzutreffen: Diejenigen aber so nicht Kauff- 
leute seyn und weder Handlung noch Laden haben, ob sie gleich sonst zu ihrem 
Gebrauch erwas kaufsen oder nach Nochdurft verkauffen, worunter auch die 
Landleute, so ihr Korn, Vieh, Holtz und dergleichen gemeine Land-Wahren zum 
Markt bringen, und die so sie von ihnen kauffen, sollen nicht dem Kauff-Gericht 
und dessen Judicatur, sondern dem ordentlichen Magistrat und dessen Jorisdiction 
unterworfen seyn. 
  
De-
	        
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