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(Nr. 2203.) Verordnung über die Bildung eines Ausschusses der Stände der Rheinprovinz.
VDom 21. Juni 1842. ·
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
haben beschlossen, einen staͤndischen Ausschuß aus Mitgliedern des Provinzial-
Landtages, welche dessen besonderes Vertrauen besitzen, waͤhlen zu lassen, um
solchen in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern in geeigneten Faͤllen
zu berufen, und Uns in wichtigen Landes-Angelegenheiten seines Rathes zu
bedienen.
Wir verordnen daher, nach eingeholtem Gutachten Unserer getreuen
Stände der Nhein-Provinz, was folgt:
K. 1.
Es soll in der Rhein-Provinz, so wie in allen übrigen Provinzen Unserer
Monarchie, ein Ausschuß aus den auf dem Provinzial-Landtage versammelten
S,cünden gebildet werden, der sich auf Unseren Befehl zu versammeln hat, um
Uns die Gelegenheit zu geben, auch zu der Zeit, wo die Provinzial-Landtage
nicht versammelt sind, ständische Organe mit ihrem Gutachten zu hören.
g. 2.
Die verfassungsmaͤßige Wirksamkeit der Provinzialstaͤnde, wie solche durch
den Artikel III. des allgemeinen Gesetzes vom dien Juni 1823. vorgeschrieben
ist, erleidet durch den Ausschuß (F. 1.) keine Beeinträchtigung.
K. 3.
Die Wirksamkeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten: wenn die An-
sichten der Landtage verschiedener Provinzen, über einen von ihnen berathenen
Gesetz-Entwurf bedeutend von einander abweichen, oder wenn in der weiteren
Berathung der Gesetze in den höheren Instanzen der Legislation neue Momente
hervortreten, und Wir es angemessen finden, durch ständische Organe eine Aus-
gleichung der verschiedenen Ansichten herbeizuführen.
ie
Insbesondere aber noch soll Uns der einzuberufende Ausschuß ein ständisches
Organ darbieten, mit dem Wir auch bei Gegensiänden, welche bisher in der
Regel an die Provinzialstände nicht gelangt sind, sofern Wir dabei den Rath
erfah-