Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1842. (33)

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(Nr. 2203.) Verordnung über die Bildung eines Ausschusses der Stände der Rheinprovinz. 
VDom 21. Juni 1842. · 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
haben beschlossen, einen staͤndischen Ausschuß aus Mitgliedern des Provinzial- 
Landtages, welche dessen besonderes Vertrauen besitzen, waͤhlen zu lassen, um 
solchen in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern in geeigneten Faͤllen 
zu berufen, und Uns in wichtigen Landes-Angelegenheiten seines Rathes zu 
bedienen. 
Wir verordnen daher, nach eingeholtem Gutachten Unserer getreuen 
Stände der Nhein-Provinz, was folgt: 
K. 1. 
Es soll in der Rhein-Provinz, so wie in allen übrigen Provinzen Unserer 
Monarchie, ein Ausschuß aus den auf dem Provinzial-Landtage versammelten 
S,cünden gebildet werden, der sich auf Unseren Befehl zu versammeln hat, um 
Uns die Gelegenheit zu geben, auch zu der Zeit, wo die Provinzial-Landtage 
nicht versammelt sind, ständische Organe mit ihrem Gutachten zu hören. 
g. 2. 
Die verfassungsmaͤßige Wirksamkeit der Provinzialstaͤnde, wie solche durch 
den Artikel III. des allgemeinen Gesetzes vom dien Juni 1823. vorgeschrieben 
ist, erleidet durch den Ausschuß (F. 1.) keine Beeinträchtigung. 
K. 3. 
Die Wirksamkeit des Ausschusses soll vielmehr eintreten: wenn die An- 
sichten der Landtage verschiedener Provinzen, über einen von ihnen berathenen 
Gesetz-Entwurf bedeutend von einander abweichen, oder wenn in der weiteren 
Berathung der Gesetze in den höheren Instanzen der Legislation neue Momente 
hervortreten, und Wir es angemessen finden, durch ständische Organe eine Aus- 
gleichung der verschiedenen Ansichten herbeizuführen. 
ie 
Insbesondere aber noch soll Uns der einzuberufende Ausschuß ein ständisches 
Organ darbieten, mit dem Wir auch bei Gegensiänden, welche bisher in der 
Regel an die Provinzialstände nicht gelangt sind, sofern Wir dabei den Rath 
erfah-
	        
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